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Rechtsnews 12.07.2012 Manuela Frank

Kindergeldanspruch während eines Auslandsaufenthalts als Au-pair?

Immer mehr junge Frauen entscheiden sich nach ihrem Abitur dazu, als Au-pair im Ausland zu arbeiten. Doch ab wann kann man diesen Sprachaufenthalt als Berufsausbildung ansehen? Der Bundesfinanzhof urteilte, dass dies nur dann als berufliche Ausbildung klassifiziert werden kann, wenn mindestens zehn Stunden in der Woche ein theoretisch-systematischer Sprachunterricht erfolgt.

Kindergeld nur bei Berufsausbildung

In der Regel erhalten volljährige Kinder nur dann Kindergeld, wenn sie eine Berufsausbildung absolvieren. Dabei ist der Sprachunterricht für Au-pairs essentiell, denn auch Auslandsaufenthalte, die nicht dem Zweck der Ausbildung dienen, bewirken eine Steigerung der Fremdsprachenkenntnisse.

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Vater fordert Kindergeld für Auslandsaufenthalt der Tochter

Im konkreten Fall ging es um die Tochter des Klägers, die nach ihrem Abitur im Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 in England als Au-pair arbeitete. Der Vater klagte nun das Kindergeld für diese Zeit ein, allerdings erfolglos. Als Begründung führte der Bundesfinanzhof an, dass die Tochter weniger als die erforderlichen zehn Stunden in der Woche an einem Sprachunterricht teilnahm. Bei der Berechnung bleibt der zeitliche Aufwand für Hausarbeiten unberücksichtigt. Zudem konnte der Kläger keine genaue Auskunft zu einer behaupteten Sprachunterweisung durch die Gastmutter geben.

Sprachunterricht muss der Zulassung zu einem Studium oder einer Ausbildung dienen

Ganz unabhängig vom zeitlichen Aufwand des Sprachunterrichts können Auslandsaufenthalte als berufliche Ausbildung klassifiziert werden, und zwar dann wenn eine Ausbildungs- oder Prüfungsordnung diese als zwingende Voraussetzung ansehen oder der Auslandsaufenthalt das Ziel hat, sich auf einen Fremdsprachentest vorzubereiten, der der Zulassung zu einem Studium oder einer Ausbildung dient (bspw.: IELTS, TOEFL). Allerdings absolvierte die Tochter des Klägers nur eine Prüfung, die für die Integration von Einwanderern gestaltet wurde. Diese Sprachprüfung diente nicht direkt der Zulassung zu einem Studium bzw. einer beruflichen Ausbildung.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 6. Juni 2012

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