Rechtsnews 16.09.2011 Anna Schön

Kindergeld als Einkommen des Kindes

Im Rahmen des Systemwechsels legte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fest, dass das Kindergeld nicht mehr als Einkommen der Eltern, sondern allein dem Kind zusteht. Grundsätzlich sind beide Elternteile zur Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt) verpflichtet. Sind die Eltern jedoch getrennt, trifft den einen Elternteil die Betreuungspflicht und der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Grundsätzlich haben auch beide Elternteile Anspruch auf jeweils 50 % des Kindergeldes. Aus verwaltungstechnischen Gründen wird es jedoch nur einem Elternteil ausgezahlt. Am 1. Januar 2008 trat die Reform des Unterhaltsrechts in Kraft. Darin ist u.a. auch geregelt, dass bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts nicht mehr das Kindergeld, sondern nur noch der Kindesunterhalt mit dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen verrechnet wird. Zuvor wurde das Kindergeld mit dem Barunterhalt, den der nicht betreuende Elternteil zahlen musste, verrechnet. Für die Berechnung der Grundlage des Ehegattenunterhalts wurde jedoch vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen der komplette Tabellenbetrag (ohne Abzug des Kindergeldes) abgezogen. Das hatte die Folge, dass dem Barunterhaltspflichtigen sein Kindergeldanteil für eigene Zwecke erhalten blieb. Ein Vater sieht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verletzt Ein Mann, der sowohl gegenüber seiner Tochter als auch seiner früheren Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet ist, klagt gegen die Neuregelung, da er sich im allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verletzt sieht. Er beklagt, dass er seinen Anteil am Kindergeld jetzt für die Zahlung des Ehegattenunterhalts aufwenden müsse, während seiner früheren Ehefrau der Kindergeldanteil erhalten bleibt. BVerfG sieht Regelung als nicht verfassungswidrig Der Gesetzgeber habe mit der Unterhaltsreform bezweckt, dass  das Kindergeld den Kindern als eigenes Einkommen zusteht. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 1612 b BGB. Zudem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass  bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts nicht mehr der Tabellenbetrag, sondern nur noch der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abgezogen wird. Die Elternteile werden durch die neue Regelung verpflichtet, das Kindergeld ausschließlich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Da sich die Höhe des Kindergeldes am Existenzminimum des Kindes orientiert, kann davon ausgegangen werden, dass der betreuende Elternteil das Kindergeld auch tatsächlich für den Unterhalt des Kindes verwendet.   Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.08.2011, Az.: 1 BvR 932/10

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