Rechtsnews 09.09.2011 Anna Schön

Keine Staatsbürgerschaft ohne Identitätsnachweis

Das BVerwG legte fest, dass ohne den hinreichenden Nachweis der Identität kein Einbürgerungsanspruch besteht. Flüchtling beantragt Einbürgerung 1995 reiste die Klägerin als Siebenjährige mit ihren Eltern und Geschwistern nach Deutschland ein. Sie gehört dem kurdischen Volk an und ist yezidischen Glaubens. Im Mai 1999 bekam sie eine Asylberechtigung, da in ihrem Heimatland, der Türkei, die Yeziden verfolgt wurden. Einen Monat später bekam sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im Jahr 2004 bekam sie einen Reiseausweis für Flüchtlinge, in dem vermerkt war, dass ihre Indentität nicht nachgewiesen werden konnte. Im selben Jahr beantrage die Klägerin die deutsche Staatsbürgerschaft. Die Einbürgerungsbehörde verlangte jedoch, dass die Klägerin einen Identitätsnachweis erbringe. Dazu benötigte sie “einen Auszug aus dem Geburtseintrag der türkischen Standesamtsbehörde” oder ähnliche Nachweise. Die Klägerin hielt die Erbringung dieser Nachweise für nicht zumutbar, da sie als Asylberechtigte mit dem türkischen Staat Kontakt aufnehmen müsse. Außerdem sei ihre Identität durch ihren Reiseausweis belegt. Die Behörde lehnte den Antrag im Jahr 2007 ab. Klage hat zunächst Aussicht auf Erfolg Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht Münster gab der Klage statt und verpflichtete die Behörde der Klägerin die Staatsbürgerschaft zu erteilen. Als Begründung führte das Gericht an, dass die Feststellung der Identität weder eine geschriebene noch ungeschriebene Voraussetzung für die Einbürgerung sei und daher im Einbürgerungsverfahren auch nicht geprüft werden müsse. Bundesverwaltungsgericht sieht Identitätsfeststellung als Voraussetzung für den Einbürgerungsanspruch Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Identitätsfeststellung als gesetzlich festgelegte Voraussetzung, weshalb sonst “eine verlässliche Prüfung wesentlicher Einbürgerungsvoraussetzungen” nicht möglich wäre. Daher sei die Behörde verpflichtet, die Identität des Antragstellers zu überprüfen. Das Oberlandesgericht habe keine umfassende Prüfung der Identität der Klägerin vorgenommen. Das BVerwG hebt daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verweist den Sachverhalt zur erneuten Entscheidung zurück. Reiseausweis bietet keine ausreichende Identitätsfeststellung Das Bundesverwaltungsgericht stellte zudem fest, dass der Reiseausweis der Klägerin keine abschließenden und die Behörde bindenden Feststellungen der Identität enthalte. Das Oberverwaltungsgericht müsse daher die Zumutbarkeit für die Klägerin, die geforderten Unterlagen von ihrem Heimatland einzufordern, überprüfen und bei Bedarf sogar selbst Ermittlungen zur Identität der Klägerin anstellen.   Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2011, Nr. 73/2011.

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