Rechtsnews 28.02.2013 Julia Brunnengräber

Schmutzwassergebühren: Abzug von Gartenbewässerung möglich

Für Abwasser gibt es sogenannte Schmutzwassergebühren. Wie ist aber damit zu verfahren, wenn Wasser dafür verwendet worden ist, den Garten zu bewässern?

Abzug von Gartenbewässerung möglich

Zunächst gilt, dass der ganzen Sache ein Frischwassermaßstab zugrunde liegt. Das heißt, es wird als wahrscheinlich angesehen, dass ebenso viel Wasser wahrscheinlich in die Abwasseranlage geleitet wird, wie bezogen worden ist. Das Gericht entschied nun, dass dieser Frischwassermaßstab zulässig ist, aber nur dann, wenn Wassermengen, die nachweislich nicht in die Abwasseranlage abgeführt werden, abgezogen werden. Das gilt sowohl für die gärtnerische als auch für die gewerbliche Nutzung. Diese werden dann zwar bezogen, aber nicht wieder ins Abwasser geleitet. Das Gericht erklärte daher: „Die in den Entwässerungsgebührensatzungen der beklagten Stadt Bielefeld für die streitbefangenen Gebührenjahre 2007 bis 2010 enthaltende Regelung, nach der erst Mengen über 20 cbm abgezogen werden (sog. Bagatellgrenze, die sich auch in den Gebührensatzungen vieler anderer Gemeinden fndet), ist unwirksam.“ 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2012, Az.: 9 A 2646/11

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