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Rechtsnews 04.11.2023 Alex Clodo

Keine Betriebsgeheimnisse für Scientologen?

Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu Scientology darf ein Mechaniker von sensiblen Informationen  des Arbeitgebers ausgeschlossen werden. Das Berliner Verwaltungsgericht (VG) hat diese Entscheidung nun bestätigt.

Was sind Betriebsgeheimnisse?

Betriebsgeheimnisse sind Informationen, die für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens von Bedeutung sind und die nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind. Sie können technischer oder kaufmännischer Art sein, wie zum Beispiel Erfindungen, Rezepte, Kundenlisten oder Geschäftsstrategien. Betriebsgeheimnisse genießen einen rechtlichen Schutz vor unbefugter Offenlegung oder Verwertung durch Dritte, sofern der Inhaber angemessene Maßnahmen zur Wahrung ihrer Geheimhaltung getroffen hat.

Was ist Scientology?

Scientology ist eine religiöse Bewegung, die von dem amerikanischen Science-Fiction-Autor L. Ron Hubbard gegründet wurde. Sie basiert auf der Lehre, dass der Mensch ein unsterbliches geistiges Wesen ist, das durch negative Erfahrungen in seinem Leben beeinträchtigt wird. Durch einen Prozess namens Auditing soll der Mensch seine geistigen Fähigkeiten wiedererlangen und zu einem höheren Bewusstseinszustand gelangen. Scientology verfügt über eine hierarchische Organisation, die verschiedene Kurse und Dienstleistungen anbietet, die mit hohen Gebühren verbunden sind. Scientology wird von vielen Staaten und Institutionen nicht als Religion anerkannt und ist Gegenstand von Kontroversen und Kritik wegen ihrer Praktiken und Ansprüche.

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Darf ein Arbeitgeber Scientologen von Betriebsgeheimnissen ausschließen?

Die Frage, ob ein Arbeitgeber Scientologen von Betriebsgeheimnissen ausschließen darf, ist nicht eindeutig zu beantworten. Es kommt darauf an, ob der Arbeitgeber eine sachliche Rechtfertigung für diese Maßnahme hat und ob er dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachtet.

Einerseits hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, seine Betriebsgeheimnisse zu schützen und zu verhindern, dass sie an Konkurrenten oder die Öffentlichkeit gelangen. Er kann daher von seinen Mitarbeitern verlangen, dass sie eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnen und sich an bestimmte Sicherheitsvorschriften halten. Er kann auch verlangen, dass sie ihm Auskunft über ihre Mitgliedschaft in religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaften geben, wenn diese einen Einfluss auf ihre Loyalität oder Zuverlässigkeit haben könnten.

Andererseits hat der Mitarbeiter ein Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit, das auch die Freiheit umfasst, einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft beizutreten oder anzugehören. Dieses Grundrecht darf nur eingeschränkt werden, wenn dies zum Schutz anderer wichtiger Rechtsgüter erforderlich ist. Der Arbeitgeber darf daher nicht pauschal alle Scientologen von Betriebsgeheimnissen ausschließen, sondern muss eine konkrete Gefahr für seine Interessen nachweisen können. Er muss auch prüfen, ob es mildere Mittel gibt, um diese Gefahr abzuwenden, wie zum Beispiel eine Versetzung oder eine Kontrolle des Mitarbeiters.

Wie hat die Rechtsprechung bisher entschieden?

Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist nicht einheitlich. Es gibt sowohl Urteile, die zugunsten des Arbeitgebers als auch zugunsten des Mitarbeiters entschieden haben. Einige Beispiele sind:

  • Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 1995 entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter fristlos kündigen darf, wenn dieser ohne Erlaubnis Betriebsunterlagen an Scientology weitergibt. Der Mitarbeiter hatte gegen seine Treuepflicht verstoßen und das Vertrauensverhältnis zerstört.
  • Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im Jahr 2008 entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter nicht kündigen darf, nur weil er Scientologe ist. Der Arbeitgeber hatte keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Mitarbeiter seine Betriebsgeheimnisse gefährdet oder seine Arbeitsleistung beeinträchtigt hat. Der Mitarbeiter hatte auch keine Verpflichtung, seine Zugehörigkeit zu Scientology offen zu legen.
  • Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat im Jahr 2012 entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter nicht von einem Projekt ausschließen darf, das Betriebsgeheimnisse beinhaltet, nur weil er Scientologe ist. Der Arbeitgeber hatte keine ausreichende Begründung für diese Maßnahme vorgetragen und das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt. Der Mitarbeiter hatte auch keine Anzeichen dafür gezeigt, dass er seine Betriebsgeheimnisse verraten würde.

Fazit

Die Frage, ob ein Arbeitgeber Scientologen von Betriebsgeheimnissen ausschließen darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Arbeitgeber muss eine sachliche Rechtfertigung für diese Maßnahme haben und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten. Der Mitarbeiter hat ein Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit, das nur eingeschränkt werden darf, wenn dies zum Schutz anderer wichtiger Rechtsgüter erforderlich ist. Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist nicht einheitlich und muss im Lichte der aktuellen Entwicklungen beobachtet werden.

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