Rechtsnews 27.03.2020 Manuela Frank

Keine Arbeit bei Grippeerkrankung bzw. Corona (Covid-19)

Fieber, Husten, Halsschmerzen und Schnupfen – Diese Symptome können einerseits Anzeichen einer harmlosen Erkältung, einer Influenza oder gar der neuen Corona-Virus-Erkrankung (Covid-19) sein.

Jedes Jahr erkranken rund zehn bis zwanzig Prozent der gesamten Weltbevölkerung an der Influenza – auch echte Grippe genannt – und ähnlichen Viruserkrankungen. In manchen Fällen nimmt die Erkrankung einen derart schweren Verlauf, dass sie sogar tödlich endet. Bei Corona liegt die Mortalitätsrate in Deutschland derzeit bei circa 0,5%. Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 versetzt auch die Arbeitswelt und den Alltag vieler Menschen in einen Ausnahmezustand. Einige Betriebe mussten ihre Arbeitnehmer bereits ins Home-Office oder Kurzarbeit schicken, oder sogar Kündigungen aussprechen. Vor allem Minijobber und Selbstständige sind betroffen.

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Während einige Betriebe ihre Arbeitnehmer ins Homeoffice oder in die Kurzarbeit schicken, oder gar Kündigungen aussprechen mussten, nehmen viele Arbeitgeber die Gefahren einer Virus-Erkrankung für ihre Arbeitnehmer nicht ernst genug und verlangen, dass diese auch mit Fieber und Kopfschmerzen im Büro erscheinen. Aber darf der Chef das überhaupt verlangen?

Was ist was – Coronavirus, SARS-CoV-2 und Covid-19

Das Virus, das die Welt momentan in Atem hält, heißt SARS-CoV-2 und gehört zur Gruppe der Coronaviren. Auch das SARS-Virus, das in den Jahren 2002/2003 eine Pandemie ausgelöst hatte, gehört zu den Corona-Viren. Das aktuelle Virus SARS-CoV-2 kann eine Lungenkrankheit auslösen, welche Covid-19 genannt wird.

Wie unterscheiden sich die Symptome einer Grippe und Corona?

Erste Symptome einer Influenza sind unter anderem Schüttelfrost, Fieber, Halsschmerzen, Übelkeit und starke Kopfschmerzen. Durch die Grippe wird das Immunsystem geschwächt und Bakterien können somit leichter in den Körper eindringen; eine Sekundärinfektion ist demnach keine Seltenheit und die Hauptursache für einen tödlichen Ausgang einer echten Grippe. Auch eine Ansteckung mit dem Coronavirus führt häufig zu Fieber, Husten und allgemeiner Schwäche. Die Lungenkrankheit Covid-19, welche durch das Virus ausgelöst wird, kann außerdem zu Atemnot und dem Verlust des Geschmackssinnes führen.

Welche Schutzmaßnahmen gibt es?

Viren werden meist über eine sogenannte Tröpfcheninfektion übertragen. Dabei gelangen Krankheitserreger beim Sprechen, Niesen oder Husten in die Luft und werden von anderen Menschen eingeatmet oder über die Hände an die Schleimhäute in Augen, Nasen und Mund  befördert. Um eine schnelle Heilung zu erzielen, sollten Erkrankte sich schonen und eine strikte Bettruhe einhalten. Neben Schmerzmitteln und Inhalationen werden meist auch antivirale Stoffe eingesetzt, die am besten innerhalb von 48 Stunden nach dem Krankheitsbeginn eingenommen werden sollten, um eine Vermehrung der Viren zu vermeiden. Doch auch bei der Grippe gilt: Vorsorge ist besser als Nachsorge und deshalb sollte man einer Erkrankung durch eine Grippeschutzimpfung vorbeugen. Von dieser Schutzimpfung sollten vor allem Menschen ab dem 60. Lebensjahr und risikobehaftete Gruppen, wie beispielsweise Menschen mit chronischen Atem- und Herzerkrankungen, einer Abwehrschwäche oder Diabetes, Gebrauch machen. Doch auch eine solche Impfung schützt nicht zu hundert Prozent, denn das Grippevirus mutiert sehr schnell und es gibt verschiedene Erregerstämme. Es kann also durchaus vorkommen, dass die Impfung nicht richtig wirkt.
Auch gegen das Corona-Virus wird derzeit auf Hochdruck nach einer möglichen Impfung geforscht.

Gründliche Hygiene ist besonders in der jährlichen Grippesaison wichtig, um sich vor den Erregern zu schützen. Dafür gilt in erster Linie: Die Hände circa 30 Sekunden lang gründlich mit Wasser und Seife waschen und den Kontakt mit Schleimhäuten von Mund, Augen und Nase vermeiden.  Auch außerhalb der gesetzlichen Regelungen in der Corona-Krise ist auf  ausreichend Abstand zu Infizierten zu achten. Während einer Grippewelle sollte man auch auf das Händeschütteln verzichten und Abstand zu hustenden und niesenden Menschen halten. Erkrankte sollten unbedingt gemieden und Räume ausreichend gelüftet werden.

Auswirkungen einer Grippe oder Pandemie auf die Wirtschaft

Die Grippeepidemie oder gar eine Pandemie, wie aktuell die von Corona, wirkt sich nicht nur negativ auf die Gesundheit aus, sondern hat auch Konsequenzen auf die Wirtschaft des Landes. Da Viren schnell übertragbar sind und sich viele Arbeitnehmer krankmelden oder aufgrund des Aufenthaltes in einem sogenannten Risikogebiet in Quarantäne müssen, wird in dieser Zeit weniger produziert und konsumiert. Wenn eine flächendeckende Impfung erfolgen würde, könnte man einen volkswirtschaftlichen Schaden von jährlich circa 1,32 Milliarden Euro verhindern. Es käme zu weniger schwerwiegenden Krankheitsfällen, die eine kostenintensive Behandlung notwendig machen, bzw. zu weniger Todesfällen. Eine Impfpflicht würde sich also durchaus positiv auf die Volkswirtschaft auswirken. Da es für Corona noch eine Impfung gibt, haben verschiedene Landesregierungen in ganz Deutschland strenge Ausgangsbeschränkungen, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. Auch Kindergärten und Schulen wurden vorübergehend geschlossen. Dies belastet Arbeitnehmer in vielen Fällen zusätzlich, da sie sich ganztägig um die Kinderbetreuung kümmern müssen.

Darf ein Elternteil von der Arbeit fernbleiben, um die Kinderbetreuung zuhause zu übernehmen? Und welche arbeitsrechtlichen Möglichkeiten gibt es?

Gerade bei minderjährigen Kindern bleibt Arbeitnehmern oftmals keine andere Möglichkeit, da auch der Kontakt zu den Großeltern, die meist zur Risikogruppe gehören, ebenfalls eingeschränkt werden soll. Wenn es also keine andere Möglichkeit gibt, darf ein Elternteil zur Betreuung des Kindes oder der Kinder von der Arbeit fernbleiben. Ob der jeweilige Elternteil in dieser Zeit weiterhin Gehalt gezahlt bekommt, hängt davon ab, ob eine andere Betreuung in keiner Weise möglich war. In jedem Fall sollte man mit dem Arbeitsgeber sprechen und versuchen eine für beide Seiten geeignete Lösung zu finden. Möglichkeiten wären unter anderem Homeoffice, der Abbau von Überstunden oder Urlaubnehmen. Ist das eigene Kind gar selbst erkrankt, gilt: Der Arbeitnehmer kann die gesetzlich festgeschriebenen Krankheitstage nutzen, um ein erkranktes Kind unter 12 Jahren zu betreuen.

Korrektes Verhalten des Arbeitnehmers im Krankheitsfall

Generell gilt, dass Arbeitnehmer nicht im Büro erscheinen müssen, wenn sie arbeitsunfähig krank sind. Ein Grippevirus bedingt allerdings nicht sofort eine Arbeitsunfähigkeit. Die muss der Arbeitnehmer im Zweifel mit Hilfe eines ärztlichen Attests nachweisen. Zudem sollten Erkrankte Rücksicht auf ihre Kollegen nehmen, schließlich kann sich der Virus schnell verbreiten. Es ist also ratsam, dass Grippekranke sich zunächst zu Hause in Quarantäne begeben, bevor sie wieder auf der Arbeit erscheinen. Zusätzlich empfiehlt das Robert-Koch-Institut (RKI), dass sich Infizierte und Erkrankte an das zuständige Gesundheitsamt wenden.

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Was Arbeitnehmer in Kurzarbeit jetzt wissen sollten

Die Bundesregierung hat eine Änderung des Kurzarbeitsgesetztes beschlossen. Demnach können Unternehmen rückwirkend ab Anfang März Kurzarbeit anmelden. Voraussetzung dafür ist, dass im Unternehmen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt. Das Kurzarbeitergeld zahlt die Agentur für Arbeit. Kurzarbeitergeld, kurz KuG, erhalten Personen, die sich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befinden. Auch Arbeitnehmer in einem befristeten, nicht gekündigten Arbeitsverhältnis haben also ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung des KuG. Insgesamt können Arbeitnehmer 12 Monate lang Kurzarbeitergeld bekommen. Das gilt auch im Fall des Coronavirus. Bei Auszubildenden, Minijobbern und Rentnern besteht kein Anspruch.

Selbstständige und Freiberufler können nach dem Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung beantragen, die sich an der Höhe des Verdienstausfalls durch das Tätigkeitsverbot orientiert.

Einen Anwalt für Arbeitsrecht finden.

Ist das Weiterarbeiten in der Quarantäne rechtens?

Arbeitnehmer, die keine Symptome haben und beispielsweise aufgrund des Aufenthaltes in einem Risikogebiet unter Quarantäne stehen, gelten als arbeitsfähig. Sofern die Ausübung der Arbeit (zum Beispiel über Homeoffice) möglich ist, sind Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet. Ob eine Quarantäne verhängt wird, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt. Wer sich der Quarantäneanordnung widersetzt macht sich strafbar. Auch das Verlassen der Wohnung oder des Hauses gilt als Verstoß und kann eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

Was muss man beachten, wenn man seinen Job aufgrund der Corona-Pandemie verloren hat?

Sie möchten sich darüber informieren, in welchem Fall eine Kündigung überhaupt möglich ist? Finden Sie hier einen Anwalt für Arbeitsrecht. 

Nach der ausgesprochenen Kündigung ist es erforderlich sich innerhalb von 3 Tagen bei der Arbeitsagentur arbeitslos, bzw. arbeitssuchend zu melden. Da aufgrund der Corona-Pandemie Kontakte aller Art möglichst vermieden werden sollen, kann eine Arbeitslosmeldung auch online oder telefonisch durchgeführt werden. Auch nötige Anträge, wie beispielsweise für Hartz IV werden online zur Verfügung gestellt. Persönliche Gesprächstermine beim Jobcenter entfallen derzeit und müssen nicht zusätzlich abgesagt werden. Zu Rechtsfolgen kommt es nicht.

 

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