Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 13.05.2013 Manuela Frank

Steuerliche Behandlung von Leerstand

Viele Hauseigentümer entschließen sich dazu, einzelne Räume oder auch ganze Wohnungen ihres Wohnkomplexes zu vermieten. Doch manchmal findet sich kein passender Mieter. Darf der Immobilienbesitzer bei einem langjährigen Leerstand der Wohnungen die Aufwendungen als Werbungskosten abziehen? Der Bundesfinanzhof verneinte dies im vorliegenden Fall.

Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung

Konkret ging es im zugrundeliegenden Fall um zwei Wohnobjekte eines seit dem Jahr 1983 bezugsfähigen Hauses, in welchem auch der Kläger selbst wohnt. Im Obergeschoss des Hauses war eine Wohnung bis zum August des Jahres 1997 vermietet. Danach stand die Wohnung leer. Der Kläger bot die Wohnung möbliert an, indem er vier Mal im Jahr eine Anzeige in einer überregionalen Zeitung schaltete. Die Höhe der Miete bemaß er am jeweils aktuellen Mietspiegel. Bis heute hätten sich allerdings keine als “geeignet erscheinenden Mieter” beim  Kläger gemeldet. Ein Zimmer mit Bad, das sich im Dachgeschoss befindet, bot der Kläger zu keinem Zeitpunkt zur Vermietung an. In früherer Zeit habe er allerdings Aushänge in der Nachbarschaft verteilt, womit er auf die Vermietung des Zimmers aufmerksam machen wollte. Da die Wohnobjekte also leer standen, machte der Kläger in seiner Steuererklärung “Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung geltend”. Allerdings wurde dies nicht vom Finanzamt und auch nicht vom Finanzgericht berücksichtigt. Daraufhin legte der Kläger Revision ein, die jedoch vom BFH zurückgewiesen wurde.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Steuerliche Behandlung von Leerstand erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Keine nachhaltigen und ernsthaften Vermietungsbemühungen

Als Begründung führte der Bundesfinanzhof an, dass es keine nachhaltigen und ernsthaften Vermietungsbemühungen auf Seiten des Klägers gab. Der Steuerpflichtige kann zwar selbst entscheiden, wie er sein Mietobjekt auf dem Wohnungsmarkt anpreist, allerdings können die Aufwendungen für das Dachgeschosszimmer schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil der Kläger dieses gar nicht erst habe vermieten wollen. Auch die Kosten für die Obergeschosswohnung können nicht abgezogen werden, da die geschalteten Annoucen waren sichtbar erfolglos, was dazu hätte führen müssen, dass der Kläger sein Verhalten entsprechend anpasst und geeignetere Art und Weisen für seine Vermarktung sucht. Weiterhin wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, Zugeständnisse zu machen, etwa in Bezug auf die Mieterhöhung bzw. auf die für ihn angemessene Person). Dies alles habe der Kläger nicht getan, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er sein Vorhaben der Einkunftserzielung aufgegeben hat. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 5. Februar 2013, AZ: IX R 14/12

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€
Bernhard Müller - rechtsanwalt.com
Bernhard Müller ist Rechtsanwalt für Strafrecht
und kann Sie persönlich beraten!
In Partnerschaft mit:
Bernhard Müller - Partneranwalt der Deutschen Rechtsanwaltshotline
* alle Preise inkl. 19% MwSt, ggf. zzgl. Telefongebühren auf eine deutsche Festnetznummer
29 €* 15 Min. Telefonat buchen
  • Antwort auf eine konkrete, kurze Fragestellung
  • Geld-Zurück Garantie
Meistgekauft 49 €* 30 Min. Telefonat buchen
  • Juristische Erläuterung des Problems & Handlungsempfehlung
  • Geld-Zurück Garantie
99 €* Schriftliche Rechtsberatung buchen
  • Rechtsverbindliche, schrifltiche Antwort eines Rechtsanwalts
  • Dokumentenupload
  • Eine Rückfrage inklusive