Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 04.09.2012 Julia Brunnengräber

Lärmschutz für Anlieger einer U-Bahnbaustelle?

Wer in Berlin-Mitte wohnt, ist mitten im Stadtgeschehen. Das hat aber auch seine Kehrseite: Verkehr und Lärm können belastend sein. Wer in der Nähe der U-Bahnhofbaustelle Unter den Linden/Friedrichstraße wohnt, trifft es im Moment gleich doppelt. Verkehr- und Baulärm machen Anliegern zu schaffen. Das BVerwG entschied darüber, ob ihnen zusätzlicher Lärmschutz zukommen soll.

Anlieger der U-Bahnhofbaustelle legten Klage ein

Anlieger der U-Bahnhofbaustelle gingen vor Gericht gegen den Planfeststellungsbeschluss vor, der die U-Bahnlinie 5 in Berlin betrifft. Zwischen den U-Bahnhöfen Brandenburger Tor und Alexanderplatz soll eine Lücke geschlossen werden. Unter anderem werden drei Bahnhöfe errichtet: Berliner Rathaus, Museumsinsel und Unter den Linden. Mehrere Eigentümer und Betreiber von Hotel-, Geschäfts- und Wohngebäuden beschwerten sich über Baulärm, Staub und Erschütterungen, die dadurch entstehen. Zwar enthält der Planfeststellungsbeschluss bereits ein Schutz- und Entschädigungskonzept, doch das sahen die Kläger als nicht ausreichend an. Sie forderten folgendes: weitere aktive und passive Schallschutzmaßnahmen, wie Lärmschutzwände, Einhausung der Baustelle, Schallschutzfenster-Kostenerstattung und des weiteren Entschädigungen für Ertragseinbußen, Mietausfälle und Ähnliches.

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BVerwG: Schutz- und Entschädigungskonzept genügt rechtlichen Anforderungen

Das BVerwG betonte aber, dass die bisherigen Maßnahmen, die im Schutz- und Entschädigungskonzept festgeschrieben sind und so umgesetzt wurden, rechtlichen Anforderungen genügen. Die Schutzmaßnahmen seien schon umfangreich genug. Dabei habe es keine Fehler gegeben; auch nicht in der Bemessung der Entschädigung, die die Kläger bereits zugesprochen bekommen haben. Daher weist das BVerwG diese Klagen zurück, da es sie als unbegründet ansieht. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2012, Az.: BVerwG 7 A 11.11, 12.11 und 24.11

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