Rechtsnews 07.12.2012 Manuela Frank

Kein unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch für Sportwettenanbieter

Mit seinem Urteil bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidung, zwei Schadensersatzklagen einer Sportwettenanbieterin, die gegen Bayern generell und speziell gegen zwei bayerische Städte gerichtet waren, abzuweisen.

Geschäftsbesorger besitzt keine staatliche Erlaubnis

Der Klägerin ist es von den gibraltarischen Behörden aus erlaubt, Sportwetten zu veranstalten, welche sie mittels Wettbüros auch in Bayern vertrieb. Diese Wettbüros wurden von selbständigen Geschäftsbesorgern geleitet. Im Jahr 2005 verbaten die beklagten Städte einem Geschäftsbesorger die Sportwettenvermittlung, indem sie sich auf den Staatsvertrag zum Lotteriewesen beriefen, der bis zum 31. Dezember 2007 gültig war. Der besagte Geschäftsbesorger konnte die notwendige staatliche Erlaubnis nicht vorweisen. Weiterhin forderten sie die sofortige Durchführung ihrer Verfügungen. Dagegen wurde Widerspruch eingelegt und Forderungen nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der besagten Rechtsbehelfe laut, was jedoch erfolglos blieb.

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Klägerin fordert Schadenersatz

Da der Europäische Gerichtshof die Unvereinbarkeit zwischen deutschem Sportwettenmonopol und der europäischen Dienstleistungsfreiheit erklärt hatte, verlangt die Klägerin nun Schadensersatz für die entgangenen Gewinne in 2006 und 2007, die durch die Untersagungsverfügungen verursacht wurden.

Kein unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch

Einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch verneinten die Vorinstanzen. Dieser Ansicht folgte der Bundesgerichtshof. Ein derartiger Schadensersatzanspruch besteht lediglich dann, wenn die jeweilige “öffentliche Körperschaft in “hinreichend qualifizierter” Weise gegen Unionsrecht verstoßen hat”. Im betreffenden Fall lag ein solch hinreichend qualifizierter Verstoß nicht vor, auch wenn die bayerischen Gerichte und Behörden das Agieren des Geschäftsbesorgers der Klägerin wegen des Sportwettenmonopols, das im damals gültigen Staatsvertrag geregelt wurde, verbaten, und der bayerische Gesetzgeber dieses Monopol aufrecht erhielt. Im Jahr 2006 hat das Bundesverfassungsgericht allerdings entschieden, dass die Vorschriften zum Sportwettenmonopol, die in den deutschen Bundesländern gültig sind, gegen die Verfassung verstoßen, weil sie nicht in sich stimmig seien. Weiterhin sei es so, dass die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu denen liefen, welche das europäische Gemeinschaftsrecht an solche Monopole stelle. Auch nach diesem Urteil durften die Gerichte, Behörden und der Landtag in Bayern davon ausgehen, dass der Sportwettenvertrieb durch andere Vertreiber als die Monopolgesellschaften weiterhin auch entsprechend dem europäischen Recht untersagt werden. Einen Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007 gestand das Bundesverfassungsgericht zu, innerhalb der die Monopolvorschriften fortgelten sollten. Die Regelungen durften in diesem Zeitraum allerdings lediglich unter spezifischen Maßgaben angewandt werden. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2012; AZ: III ZR 196/11

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