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Rechtsnews 13.09.2012 Julia Brunnengräber

Kein Schadensersatz wegen Mobilfunkmast

In folgendem Fall nützte es einer Klägerin nicht, dass sie eine ärztliche Stellungnahme bezüglich ihrer Elektrosensibilität vorweisen konnte, als sie gerichtlich gegen einen Mobilfunkmast vorging. Sie wollte damit Schmerzensgeld von mindestens 10.000 Euro und die Unterlassung einklagen.

Klage wegen elektromagnetischer Strahlung einer Mobilfunksendeanlage

Die Klägerin führte an, dass die elektromagnetischen Felder nicht zumutbar für ihr Herz- und Kreislaufsystem seien und sie seit der Inbetriebnahme des Funkmasts unter Konzentrationsstörungen leide. Sie sei sogar arbeitsunfähig geworden. Dem steht die Aussage der Beklagten gegenüber, die argumentierte, dass die Grenzwerte nicht überschritten seien und die Klägerin die Mobilfunksendeanlage daher hinnehmen müsse, da die elektromagnetischen Felder unwesentlich seien.

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LG: Grenzwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) eingehalten

Das LG sprach der Beklagten Recht zu. Da die Grenzwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) eingehalten werden, habe die Klägerin den Mobilfunkmast zu dulden. Es kann daher nur von unwesentlichen Beeinträchtigungen gesprochen werden, für die die Klägerin keinen Schadensersatz fordern kann. Quelle:

  • Pressemitteilung des Landgerichts Bautzen vom 6. Juli 2012, Az.: 3 O 693/11

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