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Rechtsnews 24.02.2016 Theresa Smit

Kein Schadensersatz bei Schwimmbadunfall

Im Eifer des Spiels kann es bei Kindern schnell zu Unfällen
kommen. Doch wer muss dann Schadensersatz leisten? Mit einem solchen Fall hat
sich das Landgericht Hannover beschäftigt.

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Kein Schadensersatz bei Schwimmbadunfall erhalten

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Wer muss bei einem
Spielunfall haften?

Ein neunjähriges Mädchen, ein elfjähriger Junge und der
Bruder des Mädchens hatten gemeinsam ein Schwimmbad besucht und die etwa 70 Meter
lange Wasserrutsche genutzt. Die Kinder rutschten gemeinsam und hielten
einvernehmlich an, um einen Stau zu verursachen. Der Junge rutschte danach mit
dem Kopf voran weiter und brach sich bei dem Aufprall auf den Beckenboden beide
Schneidezähne ab. Er gab an, das Mädchen hätte ihn beim Rutschen festgehalten
und erst am Ende der Rutsche mit einem zusätzlichen Stoß losgelassen, wodurch
der Unfall verursacht wurde. Aus diesem Grund klagte der Junge auf die
Erstattung der Kosten für die zahnmedizinische Behandlung in Höhe von 518,45
Euro und die Auszahlung von 5.000 Euro Schmerzensgeld.

Kein Schadensersatz
durch kindlichen Spieltrieb

Das Landgericht Hannover wies die Klage ab. Als Begründung
wurde angegeben, dass das Mädchen keine Schuld treffe und auch kein
fahrlässiges Verhalten vorliege. Die Umstände, die zu der Verletzung geführt
hätten, seien lediglich ein Ausdruck des Spieltriebs und des Forschungsdrangs
gewesen. In diesem Zusammenhang könnten auch unüberlegte und schädigende
Verhaltensweisen, die im gemeinsamen Spiel entstanden seien, nicht sanktioniert
werden. Man könne nicht davon ausgehen, dass das Verantwortungsbewusstsein bei
einer Neunjährigen schon voll entwickelt sei.

Quelle: Landgericht Hannover, Urteil vom 11.02.2015, Az.: 8
O 80/15

 

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