Rechtsnews 21.11.2011 Simon Wolpert

Kein NPD Bundesparteitag in Offenburg

Die Stadt Offenburg hat der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands zu Recht verweigert, die Abstberghalle für ihren Bundesparteitag zu nutzen. Dies entschied der VGH Mannheim am 10.11.2011, die Beschwerde der NPD gegen die Entscheidung des VG Freiburg wurde damit zurückgewiesen.

Der Sachverhalt

Bei der Stadt Offenburg ging im September 2011 eine Reservierungsanfrage für eine Informationsveranstaltung mit dem Thema “sexueller Kindesmissbrauch” ein. Nach Übersendung des Benutzungsvertrags, meldete sich die NPD bei der Stadt Offenburg und teilte mit, dass statt der eigentlich geplanten Informationsveranstaltung, nun der Bundesparteitag der NPD an genanntem Termin stattfinden soll. Die Anfrage der NPD wurde von der Stadt abgelehnt. An besagtem Tag solle nun eine Veranstaltung der Ortsverwaltung zum Volkstrauertag stattfinden. Die NPD wandte sich daraufhin an das VG Freiburg. Nach Meinung der NPD sei die Eigennutzung der Stadt lediglich vorgeschoben, außerdem stehe ihr nach dem Prioritätsgrundsatz der Vorrang für die Nutzung der Einrichtung zu. Auch sei die Einrichtung bereits desöfteren von politischen Parteien benutzt worden. Die Beschwerden der NPD beim VG Freiburg und VGH Mannheim blieben ohne Erfolg.

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Die Entscheidung

Der VGH Mannheim entschied, dass die NPD die Überlassung der Halle nicht verlangen kann. Zwar müsse der Grundsatz der Chancengleichheit beachtet werden, jedoch kann die NPD trotzdem nicht die Überlassung der Halle erzwingen. Auch ist die Aussage der NPD, die Halle sei schon mehrfach von politischen Parteien benutzt worden, unwahr. Die Halle wird vorrangig von privaten Gesellschaften, Vereinen und Unternehmen gemietet. Zwar wurde die Halle in den letzten sechs Jahren zwei mal von politischen Parteien gemietet, die Veranstaltungen waren aber nicht mit einem Bundesparteitag vergleichbar. Aus der bisherigen Vergabepraxis der Stadt lasse sich der Widmungszweck der Abstberghalle ableiten, so der VGH. Veranstaltungen mit allgemeinen politischen Bezügen entsprechen diesem Widmungszweck, parteiinterne Veranstaltungen dagegen nicht. Diese Differenzierung ist laut dem VGH Mannheim verfassungsrechtlich unbedenklich. Ob allein der Täuschungsversuch der NPD eine Ablehnung des Antrags rechtfertigt, ließ der VGH offen. Quelle:

  • Pressemitteilung des VGH Mannheim vom 10.11.2011, Az.: 5 K 155/10

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