Rechtsnews 14.08.2008 Christian Schebitz

Kein Entschädigungsanspruch trotz Altersdiskriminierung

Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Entschädigungsklage einer Bewerberin ab, die sich wegen ihres Alters diskriminiert fühlte.

Die 41-jährige fand eine Stellenausschreibung eines Immobilienunternehmens, die nach dem Inhalt der Anzeige eine „Büromitarbeiter/in bis 35 Jahre” suchte, sowie einen „Fahrer/in in Vollzeit bis 35 Jahre”. Die Klägerin bewarb sich daraufhin, wurde abgelehnt und klagte auf Schadensersatz n Höhe von 4.200,00 € wegen Diskriminierung. Sie machte geltend, nur wegen ihres Alters nicht berücksichtigt worden zu sein.

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Vor Gericht wurde die Klägerin befragt, auf welche weiteren Stellen sie sich beworben habe, woraufhin sie ausschließlich Stellen nennen konnte, die einen potenziellen altersdiskriminierenden Inhalt hatten.

Bei der Urteilsverkündung gab das Landesarbeitsgericht Hamm der Klägerin in sofern Recht, als dass die Stellenausschreibungen diskriminierend seien, da eine Altersbeschränkung durch die Anforderungen des Arbeitsplatzes nicht gegeben seien. Die Schadensersatzklage wurde allein deshalb vom Gericht abgewiesen, da sich dich Klägerin nicht ernsthaft um die Stellen beworben habe, sondern dass es ihr bei der Bewerbung ausschließlich um die Entschädigung gegangen sei.

Quellen und Links:

  • Pressestelle LAG Hamm: „Landesarbeitsgericht Hamm: Entschädigung wegen Altersdiskrimi¬nierung nach dem Allgemeinen Gleichbe¬handlungsgesetz (AGG)”

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