Eintrittsgeld für Weihnachtsmarkt verstößt gegen das Gesetz
Weihnachtsmärkte gehören für die meisten Menschen in Deutschland fest zur Adventszeit dazu. Wie vieles andere fällt allerdings auch das muntere Zusammensein bei Bratwurst und Glühwein in diesem Jahr der Coronapandemie zum Opfer. Die Tore der Weihnachtsmärkte bleiben zu. Das ärgert viele und führt vielerorts zu Unmut
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Der ein oder andere Weihnachtsmarkt hat allerdings auch in der Vergangenheit bereits für Ärger gesorgt:
Worum ging es im konkreten Fall?
Der Veranstalter des Berliner Weihnachtsmarktes, der traditionell vor dem Schloss Charlottenburg stattfindet, wollte das Gelände absperren und von den Besuchern Eintritt verlangen. Das wurde ihm jedoch vom Verwaltungsgericht Berlin untersagt.
Bezirksamt genehmigt Weihnachtsmarkt
Im November 2014 genehmigte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf dem Antragsteller, einen Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg abzuhalten. Grundlage für die Genehmigung war das Grünanlagengesetz (GrünanlG). Die Behörde untersagte dem Betreiber anschließend jedoch, Absperrmaßnahmen durchzuführen, um Eintrittsgelder zu verlangen. Gegen diesen Beschluss wollte der Ausrichter des Weihnachtsmarktes per Eilantrag vorgehen.
Eintrittsgeld widerspricht Grünanlagengesetz
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass die Erhebung von Eintrittsgeldern gegen das Grünanlagengesetz verstößt und wies den Antrag zurück. Das Gericht führte aus, dass öffentliche Grünanlagen nur so benutzt werden dürfen, wie es sich aus ihrer Zweckbestimmung ergibt. Demnach verstößt es gegen die Zweckbestimmung, wenn diese Anlagen abgesperrt werden und Eintritt verlangt wird, da sie grundsätzlich kostenlos für jedermann zugänglich sein und zur Erholung genutzt werden können sollen. Die Errichtung des Weihnachtsmarktes ändere diesen Sachverhalt nicht. Somit darf der Betreiber von den Besuchern keine Eintrittsgelder für den Weihnachtsmarkt verlangen.
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