Hat ein Reisender Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung einer Person, die er nachträglich als Mitreisende angeben wollte? Darüber musste der Bundesgerichtshof entscheiden. Im konkreten Fall ging es um den Kläger, der im September des Jahres 2009 Flüge von Dresden nach Larnaca über Frankfurt am Main und wieder zurück buchte. Die Flüge galten für zwei Personen und wurden über die Website der Beklagten gebucht. Während der Buchung trug der Kläger unter der Kategorie “Person 1” seinen eigenen Vor- und Nachnamen ein. Bei Kategorie “Person 2” schrieb er in die Felder Vor- und Zuname “noch unbekannt”. Während der Buchung war folgender Hinweis sichtbar: “Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss.”
Nachbenennung der mitreisenden Person
Am gleichen Tag erhielt der Kläger eine Buchungsbestätigung und die Aufwendungen für die Flüge in Höhe von 365,42 Euro wurden vom Konto des Klägers abgebucht. Der Kläger wollte der Beklagten daraufhin den Namen der mitreisenden Person per Telefon mitteilen. Die Beklagte wies ihn allerdings darauf hin, dass eine Nachbenennung eine Namensänderung darstelle und eine solche nun nicht mehr möglich sei. Der Kläger hätte nur die Möglichkeit, die Buchung zu stornieren und eine neue Buchung für die zweite Person durchzuführen. Dies lehnte der Kläger jedoch ab.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Kläger verlangt Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung
Stattdessen reiste er alleine und forderte für die zweite Buchung sowohl die Rückzahlung des Flugpreises als auch die Ausgleichszahlung aufgrund der Nichtbeförderung gemäß der Fluggastrechteverordnung, die sich auf 400 Euro belaufen sollte. Die Klage wurde vom Amtsgericht Dresden abgewiesen, auch die daraufhin eingelegte Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Da der Kläger einen wirksamen Beförderungsvertrag geschlossen hatte, habe er keinen Anspruch auf die Erstattung des Reisepreises. Durch den deutlichen Hinweis in der Buchungsmaske sei es unmissverständlich gewesen, dass man nichts anderes als einen Namen in die Namensfelder eingeben muss. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass der Kläger zwar einen Anspruch auf die Erstattung der Beförderungskosten besitze, er allerdings keine Ausgleichszahlung gemäß Art. 4 in Verbindung mit Art. 7 FluggastrechteVO erwarten könne.
BGH: Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung
Als Begründung führte der BGH an, dass kein Vertrag über die Beförderung der zweiten Person zwischen den Parteien geschlossen wurde. Der Kläger habe der Beklagten zwar den Abschluss eines Beförderungsvertrages offeriert, indem er während der Buchung bei der Namenseingabe “noch unbekannt” eintrug, allerdings hat die Beklagte diese Angebot nicht ausdrücklich und nicht durch schlüssiges Handeln angenommen. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises in der Buchungsmaske musste dem Kläger eindeutig verständlich sein, dass die Beklagte ihm nicht das Recht gab, nachträglich eine weitere mitreisende Person namentlich zu bestimmen. Somit hat der Kläger keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung des zweiten nachbenannten Mitreisenden. An solcher Anspruch setze nämlich voraus, dass ein Fluggast eine Buchungsbestätigung besitzt und ihm dennoch die Beförderung nicht gestattet wird. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2012; AZ: X ZR 37/12