Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 08.12.2014 Christian Schebitz

Kann ein Mieter für Schönheitsreparaturen Zahlung vom Vermieter verlangen?

Es ist ein altes Problem: Differenzen zwischen Mietern und Vermietern, was den Zustand einer Mietswohnung angeht. Oft hält der Vermieter etwas für akzeptabel, was sich der Mieter anders wünschen würde. Eventuell hofft er, dass der Vermieter größere Renovierungsbestrebungen oder Ähnliches hätte und die Kosten dafür tragen würde. Meist heißt es aber: Wenn der Mieter etwas verschönern möchte, dann darf er das, aber auf eigene Kosten. Der Bundesgerichtshof musste sich in diesem Fall damit auseinandersetzen, ob unter Umständen ein Zahlungsanspruch besteht und ob nicht immer nur der Mieter selbst alle Kosten dafür tragen muss.

Hat der Mieter Anspruch auf eine Auszahlung?

Konkret ging es in diesem Fall um eine bestimmte Mietvertragsklausel, die besagt, dass dem Mieter Geld ausgezahlt wird, hat er Eigenarbeit aufgewendet oder eine Firma Reparaturen fachgemäß ausführen lassen. Allerdings muss hierbei eine Bedingung erfüllt sein, die besagt, dass diese Schönheitsreparaturen notwendig gewesen sein mussten, da eine “normale Abnutzung” vorgelegen hat. Dann hat der Mieter laut des Mietvertrags, um den es hier ging, “Anspruch auf Auszahlung des hierfür in der Miete vorgesehenen Betrages gemäß den jeweils gültigen Berechnungsverordnungen“.
Als die Mieter vom Vermieter einen Betrag von über 2000 Euro forderten, wollte dieser zunächst nicht zahlen.

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BGH zu Schönheitsreparaturen in Folge normaler Abnutzung

Der Bundesgerichtshof erklärte, dass diese Klausel einen Vorteil für den Vermieter hat, der sich Zeit und Mühe spart, solche Arbeiten zu planen und mit dem Vermieter abzusprechen. Außerdem bekommt der Mieter die Auszahlung nur dann, wenn Reparaturen angemessen sind, wenn Abnutzung vorlag und wenn diese fachgerecht ausgeführt worden sind. Das war hier der Fall, weshalb den Mietern Recht zugesprochen wurde.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 3.12.14, Az.: VIII ZR 224/13

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