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Rechtsnews 01.08.2014 Christian Schebitz

Irreführende Werbung

Kabel Deutschland wirbt für Internet-Flatrates mit schnellem Datentransfer, weist aber nicht deutlich darauf hin, dass sich die Geschwindigkeit bei intensiver Nutzung drastisch reduziert. Dafür wurde das Unternehmen vom Landgericht München I nun abgestraft.

Kunden wird falscher Eindruck vermittelt

Die Richter vom Landgericht München gaben mit dem Urteil gegen den Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen statt. Dieser hatte kritisiert, dass die Werbung des Unternehmens auf seiner Internetseite und in Werbeschreiben einen falschen Eindruck vermittle und deswegen für Verbraucher irreführend sei. In der Reklame hatte Kabel Deutschland für Internet-Flatrates geworben und besonders die hohen Übertragungsgeschwindigkeiten von zehn bis einhundert Megabit pro Sekunde hervorgehoben.

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In einer kleiner Fußnote, die aber keine direkte Anmerkung zur Internetgeschwindigkeit darstellte, verwies das Unternehmen auf eine mit dem Vertrag verbundene Begrenzung: Wird an einem Tag ein Datenvolumen von zehn Gigabyte erreicht, behält sich Kabel Deutschland vor, die Geschwindigkeit für Filesharing-Anwendungen auf einhundert Kilobit pro Sekunde zu reduzieren. Für den restlichen Tag wäre zum Beispiel das Streamen von Videos nicht mehr möglich.

Verbraucher erwarten uneingeschränkte Internetnutzung

Nach Ansicht des Bundesverbands der Verbraucherzentralen hat Kabel Deutschland mit diesem Vorgehen bei seinen Kunden falsche Vorstellungen über das Datenvolumen erweckt. Verbraucher würden bei einer Internet-Flatrate uneingeschränkten Internetzugang erwarten, ohne ständig auf die verbrauchte Datenmenge zu achten. Außerdem sei die Nutzung von Tauschbörsen mittlerweile weit verbreitet, sodass Kabel Deutschland deutlich auf die Drosselung der Geschwindigkeit hätte hinweisen müssen.

Auch das Landgericht München I befand, dass Kabel Deutschland mit seiner Werbung bei den Verbrauchern falsche Vorstellungen über das vertraglich festgelegte Datenvolumen erwecke und teilt damit die Auffassung des Klägers. Die winzige Fußnote, die schwer lesbar und nicht richtig zugeordnet sei, trage nicht dazu bei, ausreichend auf die Bedingungen hinzuweisen.

  • Quelle: LG München I, Urteil vom 25.06.2014 – 37 O 1267/14 –

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