Ist eine Taschen- und Jackenkontrolle von Mitarbeitern erlaubt? Einigung im Fall Holister.
Vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht fand eine mündliche Verhandlung in Sachen „Hollister“ statt. Zugegen waren der Betriebsrat der „Hollister“-Filiale in Frankfurt und die Arbeitgeberin. Es waren schließlich der Betriebsrat und die Arbeitgeberin, die das einstweilige Verfügungsverfahren für erledigt erklärten.
Kostenlose Erstberatung beantragen
Ihre Daten werden, streng vertraulich, nur an einen einzigen Rechtsanwalt übermittelt.
Gerechtfertigte Kontrolle?
Der Betriebsrat von Hollister hatte verlangt – und zu diesem Zwecke einstweilige Verfügung verlangt – eine Taschen- und Jackenkontrolle der Mitarbeiter zu untersagen, bis eine vom Betriebsrat mitbestimmte Regelung gefunden ist. Das Lokal wurde 2009 eröffnet und seitdem wurden Taschen und Jacken der Mitarbeiter überprüft. Dies erfolgte am Ein- und Ausgang. Für diese Kontrollen hatte die Arbeitgeberin einen Grund: Es waren überdurchschnittlich viele Kleidungsstücke aus dem Laden verschwunden.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Betriebsrates zurück. Betriebsrat und Arbeitgeberin bildeten eine betriebliche Einigungsstelle. Die Art der Taschen- und Jackenkontrolle soll durch diese geregelt werden. Sie fanden eine vorläufige Regelung, wodurch die Jacken- und Taschenkontrollen nach dem Zufallsprinzip erfolgen. Das gerichtliche Verfahren wurde einvernehmlich beendet.
- Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landesarbeitsgericht vom 4. April 2013, Az.: 5 TaBVGa 8/13
Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren:
Arbeitszeugnis – wichtige Rechtsgrundlagen