Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 26.10.2012 Manuela Frank

Investitionsförderung für kleine und mittelgroße Betriebe

Der BFH hat entschieden, dass kleinere und mittelgroße Unternehmen eine Investitionsförderung erhalten können, wenn die Voraussetzungen des § 7g des Einkommensteuergesetzes gewahrt werden. Diese Förderung erlaubt dem Firmeninhaber eine steuerliche Geltendmachung eines Teils der zukünftigen Abschreibungen schon vor der tatsächlichen Investitionsdurchführung. Dadurch kann eine frühzeitige Steuerentlastung erzeugt werden, die zu einer Vereinfachung der Investitionsfinanzierung führen soll. Dies wurde bis zum 14. August 2007 als § 7g EStG geändert wurde, durch eine “Ansparabschreibung” durchgeführt und ab diesem Tag durch einen “Invetstitionsabzugsbetrag”.

Steuerpflichtiger muss Investition “voraussichtlich” durchführen

Wichtig bei der Förderung ist, dass der Steuerpflichtige die spezifische Investition “voraussichtlich” durchführen wird. Bei Unternehmen, deren Gründung noch nicht gänzlich abgeschlossen ist, ist dies allerdings nur schwer nachprüfbar. Aus diesem Grund entschied der BFH zur früheren Auslegung des § 7g EStG, dass eine Geltendmachung der Ansparabschreibung bei derartigen Fällen “eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetze”. Diese Rechtsprechung wollte die Finanzverwaltung auf den momentan gültigen Investitionsabzugsbetrag transferieren.

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Strenge Überprüfung der Investitionsabsicht

Diesem Vorhaben stand der BFH allerdings entgegen, denn bei Unternehmen, die sich noch in der Gründungsphase befinden, muss die Investitionsabsicht streng überprüft werden. Durch die Neufassung des § 7 g EStG hat der Steuerpflichtige allerdings die Möglichkeit, diese Voraussetzung ebenfalls durch andere Anzeichen als lediglich “die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen”. Die bisherige Rechtsprechung gilt allerdings für die bis 2007 gültige Ansparabschreibung unverändert. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2012; AZ: X R 42/11

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