Rechtsnews 23.08.2007 Tobias Hofmann

Interview mit Rechtsanwalt Claudius Artz zur WordPress-Sperrung in der Türkei

Wir führten mit Rechtsanwalt Claudius Artz der Anwaltssozietät Artz & Partner nachstehendes Interview in München. Er sprach mit uns über die juristischen Hintergründe und Probleme im Umgang neuer Medien und die Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungsäußerung und Persönlichkeitsrechts.

Herr Artz, wie beurteilen Sie die derzeitige Situation bzw. Reaktion auf das Urteil in der Türkei? Ob das Urteil den richtigen Weg weist, ist fraglich. Ein Gericht in der Türkei hat das dort geltende Recht anzuwenden. Wenn Rechtsverstöße vorliegen, muss es dagegen Rechtsschutz bieten. Es ist immer problematisch, wenn durch ein Verhalten einiger gegen viele oder gegen alle Sanktionen hervorgerufen werden. Grundsätzlich ist es nicht möglich zu verhindern, dass im Internet Inhalte veröffentlicht werden. Wenn alle Blogs bei wordpress.com blockiert werden, trifft das hauptsächlich unbeteiligte User und Blog-Betreiber. Gleichzeitig verhindert es nicht, dass die fraglichen Inhalte auf anderen Wegen über das Internet verbreitet werden. Das Urteil ist für mich ein Zeichen einer Unsicherheit, wie man mit diesen Phänomenen umgehen sollte. Einfach dem Internet „den Stecker zu ziehen“ erscheint naheliegend. Ich gehe davon aus, dass dieses Urteil nicht den Weg in die Zukunft weist. Vielmehr wird es irgendwann als Station der Entwicklung einer Mediengesellschaft in der Türkei gesehen werden. Wie jeder andere Rechtsstaat kann sich die Türkei den Entwicklungen des Internet nicht verschließen. Ein türkisches Web 2.0 ist bereits heute Realität. Neben den Medien als 4. Gewalt lässt sich auch die Internetgemeinde als 5. Gewalt nicht abschaffen. Ich gehe davon aus, dass in der Zukunft die Gerichte diese Realität akzeptieren müssen. Die Rechtsprechung in der Türkei wird sich daher dieser Entscheidung mittelfristig nicht anschließen können. Man wird Wege finden, sich zu arrangieren. Aber auch die Blogger haben eine moralische Verantwortung, sich dieser Entwicklung anzupassen.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Interview mit Rechtsanwalt Claudius Artz zur WordPress-Sperrung in der Türkei erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Wie würde die deutsche Justiz mit einem solchen Fall umgehen? Die deutsche Justiz ist sich bewusst, dass Freiheit ein wichtiges Gut ist. Sie würde den Fall sicher anders lösen. Wenn mildere Mittel als das Blockieren zahlloser Blogs zur Verfügung stehen, würde sie diesen Weg gehen. Denkbar wäre zum Beispiel, nur Blogs abzuschalten, die sich rechtswidrigen Äußerungen anschließen. Letztendlich ist man sich hierzulande einig, dass andere Blogger oder Betreiber nur in absoluten Ausnahmefällen in eine solche Sache hineingezogen werden dürften. Das Abschalten einer ganzen Blog-Gemeinde wäre für mich nur vorstellbar, wenn sie sich kollektiv rechtswidrig verhält oder wenn z.B. der Webhoster ein Blockieren von Störern absichtlich verhindert. Auf jeden Fall würde die deutsche Justiz die Rechte des Betroffenen gegen die Rechte der Blogger sorgfältig gegeneinander abwägen.

Welche Mittel würden den Beteiligten in Deutschland zustehen? Wenn in herabsetzender oder beleidigender Weise über einen jemanden berichtet wird, kommt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 823 I BGB als sogenanntes sonstiges Recht in Betracht. Ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch hinsichtlich des rechtswidrigen Zustands folgt für den Betroffenen aus eines entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB. Eine praktische Bedeutung hat der Unterlassungsanspruch (auch quasinegatorischer Unterlassungsanspruch genannt) vor allem bei ehrverletzenden Presseveröffentlichungen. Zusammen mit dem Beseitigungsanspruch führt er dazu, dass eine ehrverletzende Veröffentlichung nicht mehr vorgenommen werden darf und dass die Unwahrheit der Darstellung durch eine Gegendarstellung erfolgen kann. Gerichtlich kann gegen eine solche Rechtsverletzung mit einer Leistungsklage vorgegangen werden. In der Regel wird sie mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verbunden. Wenn der Störer dann gegen die gerichtliche Entscheidung verstößt, kann er im Wege der Zwangsvollstreckung zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft herangezogen werden. Die Blogger haben zunächst das Recht der freien Meinungsäußerung auf ihrer Seite. Dieses findet seine Grenzen dort, wo Gesetze dadurch verletzt werden, dass andere beleidigt werden oder dass herabsetzend über sie berichtet wird. Selbstverständlich werden diese Rechte auch vor Gericht stets beachtet. Die Meinungsfreiheit ist Grundlage für eine pluralistische Gesellschaft. Das bedeutet, dass eine Zensur nicht stattfinden darf. Man unterscheidet zwischen Vorzensur und Nachzensur. Vorzensur ist eine Pflicht zur Vorlage eines Werks vor der Veröffentlichung. Nachzensur ist eine nachträgliche Kontrolle. Artikel 5 I 3 des Grundgesetzes verbietet die Zensur. Damit ist aber nur die Vorzensur gemeint. Dieses Verbot lässt keine Ausnahme zu. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Das bedeutet, dass jedes staatliche Handeln, das kausal und zurechenbar dem Grundrechtsträger ein Verhalten erschwert, verboten ist. Praktisch bedeutet das, dass staatliche Stellen nicht vorweg Internetangebote daraufhin überprüfen dürfen, ob sie mit Moral, Sitte, Religion und Gesetzen übereinstimmen. Eine Nachzensur ist ebenfalls eine Beeinträchtigung von Art 5 I GG. Allerdings ist sie gemäß Artikel 5 II GG im Rahmen der Gesetze zulässig. Eine nachträgliche Kontrolle kann durchaus sinnvoll sein. Der Staat darf sich nicht zurückziehen, wenn im Internet Straftaten, wie z.B. die Verbreitung von Kinderpornographie und Aufrufe zu Straftaten, begangen werden. Auf den ersten Blick erscheint es wünschenswert, die Urheber „unerwünschter“ Inhalte sofort zu identifizieren und die Gesetze durchzusetzen. In weniger freien Gesellschaften kann die Anonymität des Internet aber auch den einzelnen vor staatlichen Repressionen schützen. Wer in einem totalitären System Angst vor Verfolgung hat, ist möglicherweise froh, wenn er (auch im Ausland) auf seine Lage aufmerksam machen kann, ohne dass ihm das nachgewiesen wird.

Sind hier die Gesetze nach ihrer Ansicht ausreichend? Ob strengere Regelungen notwendig sind ist schwer zu sagen. Ich halte sie gegenwärtig für nicht erforderlich. Die geltenden Gesetze gewährleisten innerhalb der Rechtsprechung eine vernünftige Abwägung der Meinungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Diese folgt aus Art 2 I GG, weil es in allen Lebensbereichen relevant wird und aus Art 1 I GG, weil es wie die Menschenwürde den einzelnen weniger mit seinem Verhalten als vielmehr in seiner Qualität als Subjekt schützt. Es ist nicht identisch mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des bürgerlichen Rechts und findet seine Ausprägungen als Recht der Selbstbestimmung, Selbstbewahrung und Selbstdarstellung. Als Recht der Selbstdarstellung gewährleistet es, dass der einzelne sich gegen herabsetzende, fälschende und unerbetene öffentliche Darstellung seiner Person wehren kann. Dazu gehören der Schutz der persönlichen Ehre, das Recht am eigenen Bild und Wort, der Schutz vor heimlichem Abhören bzw. Aufnehmen sowie unerbetener heimlicher Wahrnehmung der Person und das Recht auf Gegendarstellung. Es handelt sich also um ein informationelles Selbstbestimmungsrecht als Recht, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Aus diesen Überlegungen entwickelte sich übrigens die informations- und datenschutzrechtliche Gesetzgebung. Eingriffe in diese Rechte sind nach der sogenannten Schrankentr
ias nur möglich durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. Die Verfassungsmäßige Ordnung enthält dabei die anderen Begriffe. Praktisch bedeutet das, dass ein Eingriff möglich ist, wenn er durch eine verfassungsmäßige Norm zugelassen ist. Letztendlich ist die Freiheit einer Gesellschaft auch daran zu messen, wie sie mit „unangenehmen Zeitgenossen“ umgeht. Wir danken für das Interview. Weitere Links:

  • rechtsanwalt.com – “Worpress.com Sperrung in der Türkei – Die Hintergründe”

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€