Rechtsnews 16.12.2011 Simon Wolpert

Internetsperren gegen illegale Downloads nicht zulässig

Die Anordnung eines belgischen Gerichts, einem Internet-Provider die Einrichtung eines Filterungssystems aufzuerlegen, um so das Herunterladen von illegalen Downloads zu verhindern ist nicht mit Unionsrecht vereinbar. Ein Rechtsstreit zwischen der Scarlet Extended SA, einem Internetprovider,  und SABAM, einer Verwertungsgesellschaft für Autoren, Komponisten und Herausgebern von Musik, wurde bis vor den Europäischen Gerichtshof getragen. Im Jahr 2004 fiel SABAM auf, dass Kunden der Scarlet Extended SA über Online-Musiktauschbörsen (sog. Peer-to-Peer Netzwerke) zu ihrem Repertoire gehörende Werke herunterladen.

Auflagen des Gerichts mit Richtlinie über den elektr. Geschäftsverkehr unvereinbar

Der Präsident des Tribunal de première instance de Bruxelles drohte Scarlet ein Zwangsgeld an, sollte der Internetzugangsdienstleister nicht verhindern, dass Kunden weiterhin Urheberrechtsverletzungen begehen könnten. Hiergegen legte Scarlet Berufung beim Cour d’appel de Bruxelles ein, weil ihr durch die Anordnung eine Pflicht zur Überwachung der Kommunikation ihrer Kunden auferlegt würde, was mit Unionsrecht und Grundrechten nicht vereinbar sei. Der Cour d’appel reichte die Frage an den Europäischen Gerichtshof weiter, ob man einem Internetzugangsdienstleister zumuten kann, ein System der Filterung einzurichten, mit dem präventiv Urheberrechtsverstöße vermieden werden können. Der Europäische Gerichtshof stellte in seiner Entscheidung fest, dass Scarlet durch die Anordnung zu einer allgemeinen Überwachung sämtlicher Daten all ihrer Kunden verpflichtet werden würde. Dies sei mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr nicht vereinbar, auch würden hierdurch die Grundrechte keine Beachtung finden. Der EuGH stellte fest, dass der Schutz des Rechts am geistigen Eigentum nicht schrankenlos zu gewährleisten ist. Weiter führten die Richter des EuGH aus, dass die Anordnung eine qualifizierte Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit darstelle, da ein kostspieliges Informatiksystem eingerichtet und gepflegt werden müsste.

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Auch Grundrechte der Kunden würden beeinträchtigt werden

Die Anordnung würde außerdem die Kunden von Scarlet in ihren Rechten auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen beeinträchtigen. Diese Rechte sind durch die Charte der Grundrechte der Europäischen Union geschützt. Zum einen müsste das System sämtliche IP-Adressen der Nutzer sammeln und identifizieren, die unzulässige Inhalte veranlasst haben, zum anderen müsste man sich die Frage stellen, inwieweit das System nicht hinreichend zwischen einem zulässigen und einem unzulässigen Inhalt unterscheiden kann. Die Verwendung eines solchen Systems kann also dazu führen, dass Kommunikationen mit zulässigem Inhalt gesperrt werden könnten. Die Anordnung des belgischen Gerichts ist daher unverhältnismäßig, das informationstechnische Filterungssystem muss nicht eingeführt und verwendet werden. Quelle:

  • Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 24.11.2011, Az: C-70/10

 

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