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Rechtsnews 29.04.2013 Anna Schön

Hundesteuer auch wenn Hund mit in Urlaub fährt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass sich die Hundesteuer nicht auf den Aufenthaltsort des Hundes bezieht, sondern auf das Merkmal des Haltens eines Hundes. Hundehalterin klagt gegen Gemeinde  Eine Hundehalterin klagte gegen die Hundesteuersatzung ihrer Gemeinde. Diese legte fest, dass jeder Hundehalter im Gemeindegebiet zur Zahlung von Hundesteuer verpflichtet werde. Die Klägerin wollte gegen diese Regelung vorgehen und wendete ein, dass das gesetzliche Merkmal der “Örtlichkeit” bei der Hundesteuer nicht gegeben sei. Es fehle an einem Bezug zur Gemeinde, da es zur Gewohnheit geworden sei, dass Hundehalter ihre Tiere auch an entfernte Orte mitnehmen würden. Merkmal der “Örtlichkeit” liegt vor  Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der BayVGH befand die Hundesteuersatzung als rechtmäßig. Das Merkmal der Örtlichkeit liege vor. Denn dieses knüpfe nicht an den tatsächlichen Aufenthaltsort des Hundes an, sondern an die Tatsache des Haltens eines Hundes im Gemeindegebiet. Hundehalter sei derjenige, der in seinen Haushalt oder Betrieb einen Hund aufgenommen habe. Der Haushalt oder Betrieb müsse jedoch in dem Gemeindegebiet liegen.  Ob der Hundehalter das Tier mit zum Arbeitsplatz, zu Freizeitaktivitäten oder mit in den Urlaub nehme sei unerheblich. Bei Kampfhunden höhere Steuer zulässig  Weitere Einwende der Klägerin hatten ebenfalls keinen Erfolg. So entschied das Gericht, dass eine höhere Steuer für Hunde, die einer Kampfhunderasse angehören, rechtmäßig ist. Die höhere Steuer für Kampfhunderassen sei auch dann zu bezahlen, wenn nachgewiesen worden ist, dass der betreffende Hund keine “gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit” aufweist.     Quelle:

  • Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6.11.2012.

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