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Rechtsnews 25.10.2011 Manuela Frank

Hostprovider haftet für unwahren Blog-Eintrag

Schlechte Aussichten für Anbieter von Internetplattformen: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese für Aussagen Dritter, die beispielsweise in einem Blog zu finden sind, bis zu einem gewissen Grad haften. Der Kläger forderte von der Angeklagten Unterlassung, da diese ehrenrührige Tatsachenbehauptungen im Netz verbreitet haben soll. Die Angeklagte ist Anbieterin einer Internetplattform, die unter anderem Blogs zur Verfügung stellt. Der von einer dritten Person erstellte Blog beinhaltete eine Behauptung, welche der Kläger als falsch und ehrenrührig bezeichnete. Hostprovider muss Eintrag gegebenenfalls löschen  Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass ein Hostprovider unter bestimmten Voraussetzungen für Äußerungen einer dritten Person als Störer “auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann”. Somit muss die Beanstandung des “Geschädigten” zunächst an den Verantwortlichen des Blogs übermittelt werden. Erfolgt keine Stellungnahme, scheint die Beanstandung berechtigt zu sein und der Eintrag muss gelöscht werden. Bestehen berechtigte Zweifel an der Beanstandung, muss der Provider dies dem Betroffenen mitteilen und eventuell Nachweise verlangen, die eine Rechtsverletzung belegen. Reagiert der Betroffene darauf nicht, so muss keine erneute Prüfung erfolgen. Folgt jedoch aus der Stellungnahme des Betroffenen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, so muss der Eintrag unverzüglich gelöscht werden. Im vorliegenden Fall muss nun also erneut überprüft werden, ob die Angeklagte diesen Pflichten nachgekommen ist.     Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2011; AZ: VI ZR 93/10

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Hostprovider haftet für unwahren Blog-Eintrag erhalten

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