Rechtsnews 08.02.2012 Julia Brunnengräber

Hamburg als Veranstalter und Förderer philharmonischer Konzerte erlaubt – Verband muss kleinbeigeben

Wettbewerb auf dem Markt zwischen Unternehmen ist üblich. Auch im Bereich der Kunst und Kultur gibt es solche Wettbewerbe und Wettbewerbskämpfe. Die Stadt Hamburg organisierte unter dem Namen “Elbphilharmonische Konzerte” eine Konzertreihe. Hamburg ist dabei Veranstalter und Förderer.

Konzert-Verband befürchtet von Hamburg aus dem Wettbewerb verdrängt zu werden

Daneben gibt es Konzertveranstalter und weitere Personen in Deutschland, die an der Organisation und Durchführung von Konzerten beteiligt sind, die privat solche Events auf die Beine stellen. Sie haben sich im “Verband der deutschen Konzertdirektionen e.V.” zusammengeschlossen. Dieser sah sich neben dem Wettbewerber der Stadt Hamburg benachteiligt und ging dagegen gerichtlich vor. Angeklagt wurde die Hamburg Musik GmbH. Die Freie Hansestadt Hamburg hat dabei eine Mehrheitsbeteiligung von 95,2% inne. Der Kläger warf der beklagten Partei vor, die Preise zu drücken, also Preisdumping auszuüben. Sie sei in der Lage aufgrund ihrer vorteilhaften Ausgangslage, niedrige Preise für die Konzerte anzubieten, um höhere Besucherzahlen zu erreichen. Die klagende Partei bangt daher um ihre Wettbewerbsstellung und fürchtet, aus dem Wettbewerb ganz auszuscheiden. Sie würden verdrängt werden, warfen sie den Angeklagten vor. Die Kosten seien untergedeckt, was die Beklagten sich leisten können, der Verband aber nicht.

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OLG: Hamburg handelt wirtschaftlich

Das Gericht sieht dies jedoch anders. Die Beklagten wollen den Verband nicht gezielt vom Markt verdrängen. Auch seien Preissenkungen gang und gäbe. Tatsächlich waren einige Konzerte, selbst wenn sie ausverkauft worden wären, so berechnet, dass keine Gewinne daraus hervorgegangen wären. Die Konzerte, die das betrifft, tragen den Reihentitel “Nordic Concerts”. Das Gericht befand aber, die Absicht der Beklagten, das Interesse der potentiellen Zuschauer und schließlich Zuschauer zu wecken, sei entscheidend. Konzerte günstig anzubieten, um viele Zuschauer anzulocken, sei erlaubt. Denn dadurch könne generelles Konzertinteresse entstehen. Nehmen Zuschauer sich dann vor, wieder ins Konzert zu gehen, dann könnte auch der Verband davon profitieren. So könnten auch sie auf neue Zuschauer hoffen. Das sei wirtschaftliches Handeln. Ein weiterer Grund, den Beklagten diese fehlende Kostendeckung nicht anzurechnen, ist der geringe Anteil der “Nordic Concerts” am Gesamtkonzertangebot. Der Verband muss sich damit abfinden – oder eine Revision anstreben. Quelle:

  • Pressemitteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2011, Az.: 315 O 80/11

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