Rechtsnews 07.05.2021 Sevda Nas

Haftung für Impfschäden bei Covid-19 Impfung

Haftung für Impfschäden bei Covid-19 Schutzimpfung

Der Impffortschritt gegen Corona nimmt in Deutschland endlich Fahrt auf. Bisher sind ca. 30% der Bevölkerung geimpft. Dennoch gibt es viele Unsicherheiten. Ein Grund dafür ist, dass die bisher zugelassenen Impfstoffe wie BioNtech, Moderna, AstraZeneca sowie Johnson und Johnson nach nur einem Jahr entwickelt wurden. Normalerweise kann die Entwicklung eines Vakzins einige Jahre dauern. Hintergrund dieser rasanten Entwicklung ist, dass die Bekämpfung der Krankheit in den zuständigen Laboren oberste Priorität hatte und  natürlich viel Geld vom Staat in die Entwicklung investiert wurde. Viele erforderlichen Prozesse konnten so schneller in Gang gesetzt werden. Dennoch sind die Unsicherheiten der Bevölkerung verständlich. Gerade dann, wenn täglich über auftretende Nebenwirkungen wie zum Beispiel Thrombose berichtet wird oder Zulassungen regelmäßig erst entzogen und dann doch wieder erteilt werden. Hier erfahren Sie, wie es mit der Haftung für Impfschäden bei der Covid-19 Impfung aussieht.

Wann liegt Impfschaden vor?

Zunächst ist zu klären, wann ein Impfschaden überhaupt vorliegt. Übliche Impfreaktionen wie Schmerzen oder Rötungen im Arm gehören nicht dazu. Ein Impfschaden ist nach § 2 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine wirtschaftliche und gesundheitliche Folge über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung. Ein Schaden ist auch gegeben, wenn mit mehreren Erregern geimpft wurde und deshalb eine weitere Person, als die Geimpfte geschädigt wurde. Es ist also eine länger andauernde, über mehrere Monate hinausgehende, gesundheitliche Schädigung erforderlich.

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Wer ist Haftungsadressat bei der Schutzimpfung?

Weiter ist rauszufinden, wer in Anspruch zunehmen ist, wenn gesundheitliche Probleme auftreten. Die Bundesregierung sowie Länderregierungen empfehlen regelmäßig die Schutzimpfung gegen das neuartige Virus. Deutschland haftet immer dann, wenn der Staat die betreffende Impfung selbst empfiehlt. Die Regierung ist daher der Haftungsadressat, wenn die Schutzinjektion von ihr empfohlen wurde, § 60 IfSG. Aber auch die impfenden Ärzte sowie das Personal können Adressaten sein. Die medizinische Berufsgruppe ist vor Einspritzen der Vakzin dazu verpflichtet, den Patienten vor möglichen Nebenwirkungen umfassend aufzuklären, § 630e BGB. Für die Impfaufklärung reicht auch ein zu unterschreibendes, informierendes Merkblatt. Der Immunisierungsvorgang muss nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen. Grobe Behandlungsfehler dürfen nicht vorkommen. Steht der betreffende Arzt im öffentlich-rechtllichen Verhältnis (zum Beispiel die Arbeit im Impfzentrum), so haftet wiederum der Staat nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.

Die herstellenden biologischen Unternehmen unterliegen normalerweise der Herstellerhaftung. Allerdings sind vereinbarte Haftungsklauseln zwischen der Europäischen Union und den Herstellern noch nicht transparent genug, um eine Beurteilung treffen zu können. In der Regel haften die Hersteller bei gesundheitsbeeinträchtigenden Impfstoffen nach § 84 AMG.

Geschädigter trägt die Beweislast

Der Geschädigte muss in der Regel beweisen, dass ein Zusammenhang zwischen der eingetretenen Gesundheitsschädigung und der Impfung vorliegt. Je nach Anspruchsgegner bestehen unterschiedliche Beweisregeln. Sollte gegen den Staat wegen Empfehlung der Schutzimpfung geklagt werden, so trägt das Opfer die Beweislast, darüber, dass der bestehende medizinische Zusammenhang wahrscheinlich ist, § 61 IfSG. Wird der eigene Arzt zur Verantwortung gezogen werden, so muss bewiesen werden, dass ein grober Behandlungsfehler nach § 630h BGB vorlag oder eine Aufklärung unterblieben ist.

Haftungsumfang bei Gesundheitsschäden

Wenn der Staat haften sollte, entrichtet dieser zahlreiche Versorgungsleistungen, die abhängig vom konkret eingetretenen Schaden sind. Neben einer monatlichen Grundrente können beispielsweise auch Berufsschadensausgleich oder Schwerstbeschädigtenzulagen fällig sein. Hier liegt der Schwerpunkt der Haftung auf der Sicherstellung der Versorgung des Verletzten. Bei privatrechtlichen Ansprüchen gilt der Grundsatz der Naturalrestitution. Es soll derjenige Zustand hergestellt werden, der vor Eintritt des Schadens bestand. Darunter können neben Schmerzensgeld auch der entgangene Gewinn oder eine Geldrente, bei eingetretener Erwerbslosigkeit zu zahlen sein.

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