Rechtsnews 07.10.2011 Simon Wolpert

Haftung für fremde Hotelbewertungen auf Reiseportalen im Internet

Reisebuchungsportale, in denen auch Dritte Hotelbewertungen abgeben können, haften für die Richtigkeit der Behauptungen in den Bewertungen. Der Sachverhalt Das Internetportal der Beklagten vermittelt Reisen und Hotelübernachtungen über das Internet. Auch wird Internetbenutzern die Möglichkeit gegeben, eigene Erfahrungen mit den Hotels und Reisen in einem Bewertungsbereich abzugeben. Unter anderem wird in diesen Kommentaren über das Hotel der Klägerin diskutiert. Besucher des Internetportals beschweren sich hier über zahlreiche Mängel der Unterkunft. Die Klägerin behauptet, dass es sich bei den meisten Kommentaren um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, die ihren Ruf schädigen sollen. Durch die Verbreitung dieser Kommentare verstoße die Betreiberin des Reiseportals gegen das Wettbewerbsrecht. Die Beklagte vertritt die Meinung, sie könne als Betreiberin des Meinungsportals nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, da sie keine Mitbewerberin der Klägerin sei. Das Online-Reisebüro betreibe sie unabhängig vom Meinungsportal. Die Entscheidung Der Klage wurde überwiegend statt gegeben. Somit wurde der Betreiberin des Reiseportals verboten, viele der von der Klägerin beanstandeten Nutzerkommentare auf ihrer Internetseite zu verbreiten. Laut dem Landgericht ist eine Trennung der beiden Geschäftsbereiche der Beklagten nur schwer möglich. Zudem handelt die Beklagte mit dem Betreiben des Meinungsportals nicht uneigennützig, da dieses Angebot ihre Internetpräsenz deutlich attraktiver für Benutzer macht. Da die Internetpräsenz der Beklagten also nicht von rein informativer Natur ist, müssen hier andere Maßstäbe gelten. Da die Beklagte also als Mitbewerberin einzustufen ist und Tatsachen über das Internet verbreitet, die geeignet sind, den Ruf eines Mitbewerbers zu schädigen, muss auch in der Lage sein, diese zu beweisen. Dies ist der Beklagten nur teilweise gelungen.   Quelle:

  • Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg vom 05.09.2011

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