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Rechtsnews 24.03.2021 Tobias Hofmann

Gut zu wissen: Regeln zum Widerrufsrecht

Regeln zum Widerrufsrecht : Der Grundstein

Nach wie vor sind die im Jahre 2002 in Kraft getretene und mehrfach ergänzte Regeln zum Widerrufsrecht vielen Verbrauchern unbekannt, wie auf der Seite von J. Geburtig, einem privat engagierten Verbraucherschützer und Juristen zu lesen war. Das Fernabsatzgesetz dient allein dem Verbraucherschutz. Deshalb gelten diese Regelungen auch nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Das komplette Fernabsatzgesetz wurde im Zuge der “Schuldrechtsreform” in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert. Hier findet man jetzt auch die  Informationspflichten sowie Widerrufs- und Rückgaberegelungen.

Ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln

Mittlerweile haben sich zahlreiche Regelungen über Widerrufsmöglichkeiten entwickelt, wie beispielsweise die eines Widerrufs über Verbraucherbauverträge oder Verbraucherdarlehensverträge . In diesem Beitrag soll  der Fokus allerdings auf zwei wichtige Anwendungsbereiche für den Rückruf des Geschäfts liegen. Zum einen gilt das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge und zum anderen für solche, die außerhalb eines Geschäftsraums geschlossen worden sind. Das Fernabsatzgesetz dient allein dem Verbraucherschutz. Darunter fallen Verträge die unter “ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln” abgeschlossen wurden, sprich Online-, Fax-, Telefon-, Katalog- oder Briefbestellungen. Ausschlaggebend ist der fehlende persönliche Kontakt zwischen Händlern und Verbrauchern. Betroffen sind auch nur Unternehmer, die wiederholt Bestellungen über Telefon, Internet etc. abwickeln. Der Zeitschriftenhändler im Laden um die Ecke ist davon also nicht betroffen, selbst wenn er von einem guten Kunden mal eine Bestellung per Telefon annimmt. Ausgeschlossen sind unter anderem auch Grundstücksgeschäfte sowie Verträge über Getränke und Lebensmittel.

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Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

Neuerdings geschützt wird nicht nur der fehlende persönliche Kontakt, sondern auch der “angreifende” gezielte Kontakt. Dazu dienen die 2014 maßgeblich eingeführten Regelungen zu “außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen”, gemäß § 312b BGB. Hier soll der Verbraucher vor Überrumpelung und übereilten Entscheidungen bewahrt werden, wenn der Unternehmer den nichts ahnenden Kunden auf offener Straße beispielsweise offensiv anspricht oder vor seiner Haustür klingelt und ihm sein Geschäftsmodell präsentiert (JuS 2014, 577). Eine Vertragsannahme soll also verhindert werden, wenn der Verbraucher nur aus einem Überraschungsmoment ohne feste Entscheidungsgrundlage auf das Angebot eingeht.

Die Geltendmachung des Widerrufs

Will der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, so muss er seine Absicht dem Unternehmer erklären. Eine umfassende Begründung darüber, warum der Verbraucher das Geschäft nicht mehr will, ist nicht nötig. Es muss nur deutlich gemacht werden, dass er den Vertrag widerrufen will. Die Widerrufsfrist beträgt in der Regel 14 Tage, wobei die rechtzeitige Absendung des Widerrufs maßgeblich ist und nicht wie meist angenommen der Zugang beim Empfänger. Die Widerrufsfrist beginnt aber erst dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher entsprechend über die Möglichkeit des Widerrufs belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt aber spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen. Um einen Überblick über die Regelungen zum Widerrufsrecht zu erlangen, bietet die Datenbank juris eine umfassende Gesetzessammlung (§ 312ff. BGB) im pdf. Format an.

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