Rechtsnews 29.07.2020 Christian Schebitz

Güteverfahren & Schlichtung: Alternativen zur Gerichtsverhandlung

Bevor es bei einem Streit zu einer Gerichtsverhandlung kommt, stehen verschiedene Alternativen zur Verfügung, die zu einer Einigung führen können. Dazu gibt es verschiedene außergerichtliche Verfahren. Dazu zählen die Mediation oder die Schlichtung. Zudem gibt es offizielle Stellen, welche die Gerichte vor allem bei Bagatellsachverhalten entlasten sollen und darüber hinaus einen schnelleren Abschluss versprechen. Die einzelnen Möglichkeiten unterscheiden sich dabei bezüglich der Anwendbarkeit, des Ablaufs oder auch der rechtlichen Bedeutung des jeweiligen Ergebnisses.

1. Die Mediation

Unter Mediation versteht man dem Mediationsgesetz folgend ein “vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konfliktes anstreben”.

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Dieses Verfahren ist eine gute Möglichkeit, wenn bei beiden Streitparteien eine gewisse Kompromissbereitschaft besteht, denn die Gesprächsbereitschaft der Streitenden ist Grundvoraussetzung dafür, dass eine Mediation überhaupt Erfolg haben kann. Den Entschluss dazu treffen beide Seiten selbstverantwortlich. Als Mediator oder Vermittler kommt dabei in der Regel ein Anwalt zum Einsatz. Die entsprechenden Fachkräfte haben hierzu meist eine zusätzliche Qualifikation erworben. Seit einiger Zeit übernehmen verschiedene Rechtsschutzversicherungen auch die Kosten hierfür. Sie sollten sich allerdings vorab bei Ihrer Rechtsschutzversicherung informieren, welche Kosten diese übernimmt, da häufig nur eine bestimmte Anzahl an Mediationsterminen gedeckt ist.

Eigenschaften des Verfahrens

Unter der Anleitung und Vermittlung des Mediators entwickeln die beiden Konfliktparteien bei der Mediation selbst eine Lösung. In der Regel werden dabei vom Vermittler auch keine eigenen Vorschläge unterbreitet. Er lenkt den Ablauf lediglich, etwa durch gezielte Fragen oder auch durch psychologische Methoden zur Konfliktbewältigung. Darüber hinaus kann er zur Deeskalation beitragen.

Drei Punkte sind charakteristisch für diese Art der außergerichtlichen Einigung: Freiwilligkeit, Allparteilichkeit und Vertraulichkeit. Die Teilnahme an dem Verfahren ist freiwillig. Der Mediator wirkt dabei als neutraler Vermittler und berücksichtigt die Interessen der beiden Seiten zu gleichen Teilen. Die Inhalte des Verfahrens bleiben vertraulich: Sowohl der Mediator als auch die an der Mediation beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Am Ende der Mediation muss allerdings nicht zwangsläufig ein (für beide Parteien akzeptables) Ergebnis stehen. Sowohl die Streitenden als auch der Mediator können das Gespräch jederzeit abbrechen und die Mediation beenden.

Ziel des Verfahrens

Das grundsätzliche Ziel des Verfahrens ist es, die Kommunikation zwischen den streitenden Parteien wiederherzustellen. Es soll eine selbstbestimmte Win-Win-Lösung gefunden werden, die den Interessen beider Parteien entgegenkommt.

Anwendungsmöglichkeiten

Die Mediation ist vor allem geeignet bei allen Konfliktsituationen, die im zwischenmenschlichen Bereich entstanden sind. Folgende Beispiele können dabei als Anhaltspunkte dienen:

  • Streitigkeiten bei Trennungen
  • Konflikte unter Nachbarn
  • Auseinandersetzungen im betrieblichen Umfeld

Vorteile

Im Gegensatz zu einem Verfahren vor Gericht ist bei einer Mediation mit geringeren Kosten zu rechnen. Ein schneller Erfolg ist einerseits von der Kompromissbereitschaft der Konfliktparteien abhängig, andererseits spielt auch der passende und gut qualifizierte Mediator eine wichtige Rolle. Die “Erfolgsrate” spiegelt die Vorteile der Mediation wider: Rund 80 Prozent der Teilnehmer einer Mediation finden während des Verfahrens eine Lösung des Konfliktes.

Zudem ist die psychologische Wirkung des Ergebnisses nicht zu unterschätzen. Da die Lösung von den beiden Beteiligten unter Anleitung des Mediators selbst erarbeitet wird und kein Dritter die Entscheidung für die Streitenden entscheidet, ist die Akzeptanz des Resultats meist höher.

Weitere Informationen zur Mediation im Allgemeinen sowie zum Mediator und dem Ablauf des Verfahrens erfahren Sie hier.

2. Die Schlichtung

Auch dieses Verfahren wird außerhalb der Gerichte ausgetragen. Obwohl die Mediation als Sonderform der Schlichtung gilt, weisen beide Vorgänge Unterschiede auf. Statt dem Gericht ist die jeweilige Schlichtungsstelle – je nach Themengebiet – für den Ablauf zuständig. Dabei kommt ebenfalls ein Vermittler zum Einsatz, dieser kann jedoch auch aktiv selbst mit Vorschlägen zu einer Einigung beitragen. Hierin liegt der größte Unterschied zur Mediation. Wird außerdem ein Anwalt bei der Schlichtung als Mediator gewählt, hat dies den Vorteil, dass dieser auch Informationen zur jeweiligen Rechtslage beitragen kann. Wie das Verfahren genau abläuft, kann hier nachgelesen werden.

Eigenschaften des Verfahrens

Dieses Verfahren beschleunigt sich ebenfalls, wenn beide Parteien sich kompromissbereit zeigen. Als Ergebnis der Schlichtung sind zwei verschiedene Szenarien möglich. Zum einen können die Streitenden die erarbeitete Einigung als unverbindlichen Vorschlag akzeptieren. Zudem kann auch ein sogenannter Schlichtungsvertrag aufgesetzt werden. Dieser wird von der vermittelnden Person auf Grundlage des Einigungsvorschlages niedergeschrieben und gilt bei der Billigung durch beide Konfliktparteien als bindende vertragliche Vereinbarung.

Anwendungsmöglichkeiten

Je nach Aufgabengebiet und Problemstellung sind für die Schlichtung verschiedene Stellen zuständig:

  • Ärztliche Schlichtungsstelle
  • Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
  • Schlichtungsstelle Energie
  • Schlichtungsstelle für Kreditinstitute
  • Schlichtungsstelle für das Kraftfahrzeuggewerbe
  • Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
  • Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
  • Schlichtungsstelle für Reisen
  • Schlichtungsstelle für Telefondienste
  • Schlichtungsstelle des Vereins sicherer und seriöser Internetshopbetreiber
  • Schlichtungsstelle für das Versicherungswesen
  • Clearingstelle für das Erneuerbare-Energien-Gesetz

Die verschiedenen Institutionen spiegeln wider, in welchen Bereichen der Gesellschaft häufig Probleme auftauchen, die jedoch oftmals keiner gerichtlichen Regelung bedürfen.

Vorteile

Als Vorteil gegenüber der Mediation kann sich in manchen Fällen die Tatsache erweisen, dass als Ergebnis eine vollstreckbare Vereinbarung steht. Sind die beiden Parteien zu eingefahren und die Kommunikation dadurch beeinträchtigt, können die Vorschläge des Vermittlers das Verfahren beschleunigen.

Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren lesen Sie in unserer Rechtsnews zum Thema Schlichtung.

3. Das Schiedsverfahren

Das Schiedsverfahren zählt ebenfalls zu der Kategorie der Schlichtungsmöglichkeiten. Ein Konflikt wird dabei durch nichtstaatliche Schiedsgerichte bearbeitet. Diese Art der Streitbewältigung gibt es bereits seit dem 17. Jahrhundert. Grundsätzlich wird zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Verfahren unterschieden. Die Modalitäten sind hier insgesamt etwas formeller als bei der Mediation oder der Schlichtung. Beispielsweise dient ein Einleitungsschriftsatz als verbindlicher Startpunkt und beinhaltet grundlegende Informationen zum Fall. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vollstreckbar und gelten 30 Jahre lang.

Eigenschaften des Verfahrens

Ein wesentliches Abgrenzungsmerkmal zu gerichtlichen Prozessen ist die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens. Die Verhandlungen finden nicht öffentlich statt und es besteht die Möglichkeit, die Inhalte geheim zu halten. Schiedsrichter können von den Parteien selbst gewählt werden. Gibt es hier keine Einigung, werden drei Personen berufen.

Der Schiedsspruch wird schriftlich festgehalten und beinhaltet in der Regel auch eine Begründung. Laut § 1055 der Zivilprozessordung handelt es sich dabei um ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil, das vollstreckt werden kann. Als Ergebnis ist auch ein Vergleich möglich.

Anwendungsmöglichkeiten

Vor allem bei Streitigkeiten unter zwei Parteien unterschiedlicher Nationalität kann das Schiedsverfahren für beide Seiten Vorteile bieten. Es besteht eine gewisse Flexibilität bezüglich des Verhandlungsortes. Auch die Verhandlungssprache kann bei Bedarf gewählt werden. So können beispielsweise geschäftlichen Streitigkeiten mit internationalen Beteiligten oft kostengünstig beigelegt werden.

Vorteile

Auch hier zeigt sich der um einiges schnellere Ablauf des Verfahrens als Vorteil gegenüber Prozessen an staatlichen Gerichten. Als Schiedsrichter können die Konfliktparteien eine Person wählen, die zum entsprechenden Thema eine hohe fachliche Kompetenz mitbringt.

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4. Verfahren bei der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle ist eine Institution, die bei betrieblichen Konflikten zum Einsatz kommt. Sie kümmert sich um Streitigkeiten, welche die Betriebsverfassung oder auch personalrechtliche Fragen betrifft. Dabei können über das bestehende Gesetz hinaus auch eigene Absprachen und Regelungen getroffen werden.

Ein Unterschied besteht zwischen freiwilligen und erzwingbaren Einigungsstellen, wobei erstere nur selten eingesetzt werden. Da bei Streitigkeiten hier in der Regel kaum private Einzelpersonen beteiligt sind, sondern die Konfliktparteien aus der Firmenleitung und dem Betriebsrat bestehen, ist meist die Hilfe einer erzwungenen Einigungsstelle notwendig.

Der Ablauf des Verfahrens ist im Betriebsverfassungsgesetz und im Bundespersonalvertretungsgesetz einheitlich geregelt.

Eigenschaften des Verfahrens

Ein Verfahren bei einer Einigungsstelle ist ebenfalls nicht öffentlich. Bei gescheiterten Verhandlungen wird die Einigungsstelle durch die zwei Parteien ins Leben gerufen. Ein unabhängiger und geeigneter Richter wird meist von den Gewerkschaften als Vorsitzender vorgeschlagen. Ähnlich wie bei einer Mediation ist auch hier eine gütliche Einigung auf Grundlage von Vorschlägen der beiden Konfliktbeteiligten das Ziel.

Zwei verschiedene Ergebnisse sind bei dem Verfahren möglich:

  • Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG): Bei allen Inhalten, die vom Gesetz her zwingend zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geregelt werden müssen.
  • Freiwillige Betriebsvereinbarung: Inhalte, die außerhalb des gesetzlichen Rahmens in einem Beschluss festgelegt werden.

Anfallenden Kosten des Verfahrens trägt der Arbeitgeber. Sie sind ebenfalls gesetzlich festgelegt.

Anwendungsmöglichkeiten

Typischerweise wird eine Einigungsstelle einberufen, wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu verschiedenen Regelungen, etwa der Arbeitsverhältnisse, keine Übereinkunft getroffen werden kann. Folgende Punkte sind Beispiele für Beschlüsse der Einigungsstelle:

  • Details eines Sozialplans
  • Definierung von Abfindungsansprüchen
  • Regelungen zur Arbeitszeit

Vorteile

Um beispielsweise Streiks zu vermeiden, kann die Hilfe der Einigungsstelle unter Aufsicht eines Richters oftmals zu einer Übereinkunft führen. Dieser kann ebenfalls vermittelnd zwischen den beiden Konfliktparteien auftreten.

5. Das Güteverfahren

Bei dieser Möglichkeit wird zunächst zwischen dem freiwilligen und dem obligatorischen Güterverfahren unterschieden. Ersteres wird von einer der beiden Konfliktparteien auf eigene Initiative hin beantragt. Das obligatorische Verfahren findet bei bestimmten Auseinandersetzungen Anwendung, bei denen beispielsweise nur ein sehr geringer Streitwert besteht. Für diese Fälle schreiben einige Bundesländer vor, dass die streitenden Parteien den Streit nach Möglichkeit zuerst auf dem Weg des Güteverfahrens lösen sollen. Das Verfahren wurde eingeführt, um die Gerichte von der Bearbeitung von Bagatellstreitigkeiten zu entlasten.

Gütestellen sind unabhängige, aber staatlich anerkannte Institutionen, die in der Regel durch Personen besetzt sind, welche eine Qualifikation als Richter nachweisen können. In manchen Fällen werden jedoch auch Sachverständige eingesetzt, die keine juristische Ausbildung besitzen, sich jedoch durch ihr spezielles Know-How zur Beilegung des Streits eignen.

Eigenschaften des Verfahrens

Den Ablauf des Verfahrens organisiert die Gütestelle. Die Kosten teilen sich dabei die beiden Konfliktparteien. Der Prozessrichter tritt dabei ebenfalls als Mediator auf und leitet die zwei Seiten zu einer Einigung an. Die Verhandlung findet dabei nicht im Gerichtssaal statt, sondern an einem neutralen Besprechungstisch, was vielen die Angst und Aufregung nimmt. In der Regel wird durch ein Güteverfahren um einiges schneller eine gemeinsame Übereinkunft erarbeitet als das bei einem Prozess vor Gericht der Fall ist.

Im Gegensatz zur Mediation oder anderer durch Vermittler geleiteter Verfahren hat der Prozessrichter eine finale Entscheidungsgewalt. Er bestimmt am Ende, zu welchen Gunsten das Urteil ausfällt. Die Streitparteien können sich rechtlichen Beistand durch einen Anwalt dazuholen. In der Regel wird als Ergebnis ein Vergleich ausgearbeitet, der schriftlich festgehalten wird und einen vollstreckbaren Titel darstellt.

Anwendungsmöglichkeiten

Das Verfahren kann grundsätzlich bei allen zivilrechtlichen Streitigkeiten Anwendung finden. Vor allem, wenn es bei dem Konflikt keines Schuldigen bedarf, kann die gütliche Einigung sinnvoll sein.

Vorteile

Das Güteverfahren läuft um einiges persönlicher ab als eine Gerichtsverhandlung, deren Ablauf vielen fremd ist, oder Respekt einflößt. Die beiden Konfliktparteien können sich in höherem Maße an der Entscheidungsfindung selbst beteiligen.

Die Kosten des Güteverfahrens sind nicht vom Streitwert abhängig. Somit bietet diese Möglichkeit vor allem bei Konflikten mit hohen Streitwerten einen großen Vorteil. Grundsätzlich liegt der Vorzug in der günstigen und schnellen Abwicklung.

Was tun, wenn absehbar ist, dass eine Schlichtung fehl schlägt?

Zunächst einmal sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abschließen, sofern Sie noch keine haben.
Dann können sie, nach der üblichen Wartezeit für den Rechtsschutz, immer noch ins streitige Verfahren übergehen. Den passenden Anwalt dafür finden sie hier: Liste von Anwälten in Deutschland

 

Bildquelle: Fotolia.com. Datei: #100215478 | Urheber: Andrey Popov

 

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