Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 05.03.2013 Julia Brunnengräber

Greift Unfallversicherung trotz Alkoholeinfluss?

Die Gesetzliche Unfallversicherung ist dafür da, dass Arbeitnehmer für Arbeitsunfälle entschädigt werden. Die Arbeitgeber zahlen die Beiträge. Die Betonung liegt auf Arbeitsunfall, das heißt, nur Unfälle, die bei der Arbeit zustande kommen, werden dem Arbeitnehmer entschädigt. Wie ist es aber mit dem Weg zur Arbeit und wieder zurück? Dies nennt sich dann Wegeunfall. Das Bayrische Landessozialgericht hatte über einen solchen Fall zu urteilen.

Unfall auf dem Weg von der Arbeit

Besonders schwierig ist dieser Fall, da Alkohol mit im Spiel war. Zwar war der betroffene Arbeitnehmer auf dem Heimweg von der Arbeit, als sich sein Autounfall ereignete, jedoch wurde bei ihm im Krankenhaus nicht nur eine Verletzung festgestellt, sondern auch Alkohol im Blut in der Höhe von 1,5 Promille. Daher lehnte es die Berufsgenossenschaft ab, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Arbeitnehmer erklärte jedoch, er habe nach dem Unfall Alkohol getrunken und nicht davor.

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Wege von und zur Arbeit grundsätzlich versichert

Es war schließlich nicht mehr möglich aufzuklären, wann der Mann den Alkohol zu sich genommen hat. Zwar wurden Arbeitskollegen als Zeugen dazu befragt, aber auch dadurch ergab sich nichts, was sicheren Aufschluss gegeben hätte. Auch ein medizinischer Sachverständiger und dessen Gutachten wurden hinzugezogen, wodurch ersichtlich wurde, dass der Mann nicht jahrelang überhöht Alkohol konsumiert hat, wodurch die Alkoholisierung des Klägers während des Unfalls bewiesen hätte werden können. Das Gericht betonte daher: „Allein bewiesen sei deshalb der Unfall auf dem versicherten Nachhauseweg. Für den Einwand, der Unfall sei entscheidend auf die Alkoholisierung des Klägers zurückzuführen, sei die Berufsgenossenschaft im Ergebnis beweislos geblieben. Ein Arbeitsunfall sei deshalb anzuerkennen.“ Dieser Fall zeigt, dass Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit grundsätzlich unfallversichert sind. Desweiteren gilt:„Wird eingewandt, dass ein Wegeunfall alkoholbedingt ausnahmsweise nicht dem gesetzlichen Versicherungsschutz unterfällt, trägt die Beweislast die Berufsgenossenschaft. Ist die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisbar, bleibt es bei der Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers.“ 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Landessozialgerichts  vom 28. Juni 2012, Az.: L 3 U 543/10 ZVW

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