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Rechtsnews 19.09.2011 Anna Schön

Greenpeace versenkt Natursteine vor Sylt

Rechtmäßigkeit der Sylt-Aktion von Greenpeace noch nicht geklärt Im August 2008 versenkten Mitglieder von Greenpeace etwa 300 Stück von 1m³ großen Natursteinenvor Sylt. Ihr Ziel war es, “die Fischerei mit Grundschleppnetzen und den dort betriebenen Sand- und Kiesabbau am Meeresgrund” zu behindern. Die Aktion war auf insgesamt 1000 Steine angelegt. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord sah darin einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot “Gegenstände in die Hohe See einzubringen”. Das Verwaltungsgericht hielt jedoch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion nicht zuständig für ein solches Verbot. Es gab der Klage von Greenpeace statt und hob die Untersagungsverfügung auf. Sprungrevision der Wasser- und Schifffahrtsdirektion hatte Erfolg Das Bundesverwaltungsgericht sah entgegen der Vorinstanz die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für zuständig. Das ergebe sich aus § 3 I 2 in Verbindung mit § 1 Nr. 3b SeeAufgG, welches der Verwaltung “die Befugnis zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit auf dem Gebiet der Seeschifffahrt in dem fraglichen Seegebiet” verleiht. Die Wahrung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes falle auch darunter, wenn Schiffe oder deren Sicherheit gefährdet ist. Zudem hätte das Verwaltungsgericht nicht geprüft, ob es sich bei den versenkten Steinen um Abfälle, sonstige Stoffe und Gegenstände handelt, deren Einbringen durch das Hohe-See-Einbringungsgesetz verboten ist. Zudem müsste das Einwerfen der Steine in Hinblick auf die völkerrechtlichen Bestimmungen die Fischerei gefährden. Diese entscheidenden Feststellungen fehlen jedoch. Das Bundesverwaltungsgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verwies die Sache an dieses zurück.   Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2011, Az.: 7 C 7.10

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