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Rechtsnews 03.05.2021 Sevda Nas

Gezieltes Anhusten ist fristloser Kündigungsgrund

Gezieltes Anhusten ist fristloser Kündigungsgrund

Um eine fristlose Kündigung auszusprechen, bedarf es nach § 626 BGB eines wichtigen Grundes. Eben dann, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zwischen den Vertragsparteien nicht mehr zumutbar ist. Dies wäre zum Beispiel bei Sabotage, stetige Arbeitsverweigerung oder Diebstahl gegeben. Übertragen auf den coronabedingten Alltag, könnte auch die gezielte Verletzung der Hygieneschutzkonzepte einen Kündigungsgrund darstellen. Wenn der Arbeitnehmer unter keinen Umständen Sicherheitsabstand halten, eine Maske tragen will oder aber andere Kollegen bewusst anhustet, um sie mit dem Virus anzustecken. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass das gezielte Anhusten eines Kollegen eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung

Anders als bei einer ordentlichen Kündigung, bei der eine Kündigungsfrist einzuhalten ist, führt eine außerordentliche Kündigung zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In der Regel muss der Arbeitgeber vor diesem Schritt eine Abmahnung an den Arbeitnehmer aussprechen. Die Abmahnung gibt dem Angestellten eine Chance, sein störendes Verhalten zu ändern. Sie stellt aber auch eine Warnung dar, darüber, dass das Arbeitsverhältnis gefährdet ist. In gravierenden Fällen kann aber auch auf eine vorherige Abmahnung verzichtet werden. Das ist beispielsweise dann möglich, wenn von vornherein abzusehen ist, dass eine Verhaltensänderung nicht eintreten wird.

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Weiter ist zu erwähnen, dass der Angestellte innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des wichtigen Grundes gefeuert werden muss. Dieser kann sich mithilfe einer Kündigungsschutzklage wehren. Hier ist wiederum zu beachten, dass diese innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden muss!

Angestellte ignorierte Pandemieregeln

Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Jungzerpanungsmechaniker, der seit 2015 im Unternehmen beschäftigt war. Er erhob Kündigungsschutzklage gegen das Unternehmen. In diesem galten seit März letzten Jahres Hygieneschutzbedingungen wie Abstand halten (AHA), sowie die Aufforderung in den Ärmel oder in ein Taschentuch zu husten, wenn der Hals mal kratzt. Der Betrieb informierte alle Angestellten über die Hygieneregelungen per Emails und verteilte außerdem nochmal die entsprechende Informationszettel vor Ort. Der klagende Ex-Angestellte signalisierte laut Unternehmen mehrfach, dass er die Schutzbestimmungen nicht ernst nehme und dementsprechend keine Folge leisten werde. Er fasste einen Mitarbeiter gegen seinen Willen und trotz Abstandsgebot am Arm fest und hustete einen anderen, aus nächster Nähe, gezielt an. Dabei hätte er geäußert, dass der Angehustete hoffentlich Corona bekommen werde. Er wurde fristlos gekündigt.

Gericht: Entlassung eigentlich gerechtfertigt

Das LAG Düsseldorf stimmte der Beklagten in der Hinsicht zu, dass eine Abmahnung nicht nötig ist, wenn der Gefeurte sich konstant nicht an die Regeln halten will und dies mehrfach signalisiert. Das vorgetragene Verhalten über den Kläger rechtfertige zwar eine fristlose Suspendierung, allerdings konnte hier nicht ausreichend bewiesen werden, dass das Geschehen sich wirklich so abgespielte. Dazu kommt, dass niemand nachweisen konnte, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Anhustens wirklich infiziert war. Über die Darlegung des wichtigen Grundes trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Wegen fehlender Beweise wurde der Kündigungsschutzklage des Jungzerspanungsmechaniker stattgegeben. Einzig die fehlende Einhaltung der Abstandsregeln konnte nachgewiesen werden. Für dieses, so das Gericht, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden.

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