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Rechtsnews 23.05.2011 Manuela Frank

Gewinnspiel “Hausverlosung” im Internet mit schwerwiegenden Konsequenzen

In seinem Beschluss vom 15. März 2011 bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Rechtskräftigkeit des Urteils des Landgerichts München vom 29. März 2010, wonach dem Beklagten eine zweijährige Freiheitsstrafe zur Bewährung auferlegt wurde. Der Angeklagte hatte sich zuvor „wegen unerlaubter Ausspielung in Tateinheit mit Betrug in 18.294 tateinheitlichen Fällen“ schuldig gemacht. Im konkreten Rechtsfall ging es darum, dass der Beklagte im Zeitraum „von Dezember 2008 bis Februar 2009“ ein Gewinnspiel im Internet organisierte. Zu gewinnen gab es eine Doppelhaushälfte, die sich zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Beklagten befand. Die Chance auf diesen Hauptgewinn erhielten nur Partizipanten, die neben einer Gebührenbegleichung in Höhe von 19 €, zusätzlich diverse Quizfragen korrekt beantworten konnten. Um den Teilnehmern gegenüber glaubwürdig zu erscheinen, gab der Beklagte auf seiner Homepage bekannt, dass das angebotene Gewinnspiel ein „zulässiges Geschicklichkeitsspiel“ darstelle, welches „rechtlichen Vorgaben“ entspräche. Der Angeklagte handelte wie beschrieben, obwohl die zuständigen Behörden ihm bereits zu verstehen gaben, dass zu diesem Zeitpunkt die Fakten sehr stark für ein unerlaubtes Gewinnspiel sprächen. Aber nicht nur die zuständigen Behörden wiesen den Angeklagten darauf hin, auch seine Rechtsanwälte rieten ihm, „nur im Einvernehmen mit den Behörden“ zu agieren, da auch diese die rechtlichen Umstände als „unklar“ einstuften. All dies hinderte den Beklagten nicht daran, sein Gewinnspiel im Internet zu offerieren. Dieses Vorgehen blieb jedoch nicht ohne rechtliche Konsequenzen, denn im Januar 2009 folgte die Untersagungsverfügung, gegen die der Beklagte anfangs Rechtsmittel einlegte. Kurze Zeit später nahm er diese jedoch zurück und beendete auch sein angebotenes Glücksspiel im Internet. Insgesamt beteiligten sich 18.294 Partizipanten an diesem Glücksspiel, wodurch der Beklagte 404.833 € einnahm. Von diesem Gewinn gab er lediglich 4.833 € an ein paar Teilnehmer zurück, da diese ihm androhten, rechtliche Schritte einzuleiten. Der Bundesgerichtshof begrenzte die strafrechtliche Verfolgung lediglich auf die Anschuldigung des Betruges (§ 154a StPO). Die Voraussetzungen zu einer Strafverhängung aufgrund „einer unerlaubten Ausspielung (§ 287 StGB)“ seien nicht hinreichend gegeben. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts war somit nur dahingehend erfolgreich, dass „der Schuldspruch entsprechend der Beschränkung“ geändert wurde. Aus diesem Grund ist die Verurteilung wegen Betruges letztlich rechtmäßig. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 26. April 2011

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