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Rechtsnews 08.04.2021 Sevda Nas

Gesetzesbeschluss gegen sexuellen Kindesmissbrauch

Gesetzesbeschluss gegen sexuellen Kindesmissbrauch

In einem vorherigen Beitrag wurde bereits über das Vorhaben der Regierung berichtet: Sexualisierte Gewalt gegen Kinder soll in Zukunft härter bestraft werden! Dafür arbeitete die Große Koalition einen Gesetzesentwurf aus, über den am Donnerstag den 25.03.2021 mit der Mehrheit des Parlaments (AfD, CDU, CSU, SPD) entschieden wurde. Die übrigen Oppositionsfraktionen enthielten sich ihrer Stimme. Im Folgenden nochmal die Kernpunkte über den Gesetzesbeschluss gegen sexuellen Kindesmissbrauch.

Verschärfung des Sexualstrafrechts:

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Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

  • Der Strafrahmen des Grundtatbestands des sexuellen Missbrauchs an Kindern sowie die Besitzverschaffung von Kinderpornographie werden zu Verbrechenstatbeständen zugeordnet. Dies bedeutet, dass schon der Versuch der Tat bereits unter Strafe steht.
  • Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wird vereinheitlicht, indem die Altersschutzgrenze auf 18 Jahre neugefasst wird. Ferner werden Handlungen mit oder vor Dritten erfasst.
  • Die Verjährungsfrist bei der Herstellung kinderpornographischer Inhalte endet erst mit der Vollendung des 30. Lebensjahres eines Kindes.
  • Das Inverkehrbringen und der Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild werden künftig sanktioniert. Begründet wird dies damit, dass das Hantieren mit einer solchen Puppe die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder herabsenken soll.

Mehr Befugnisse für die Ermittler:

  • Die Ermittlungsbefugnisse der Polizei werden erweitert, sprich: ihnen ist es dann erlaubt Telefongespräche des Täters abzuhören, Onlinedurchsuchungen durchzuführen und relevante Informationen abzuspeichern.
  • Die Anordnung der Untersuchungshaft soll gerade bei einem Missbrauch mit Todesfolge auch dann möglich sein, wenn ein Haftgrund nicht gegeben ist. Ein solcher liegt beispielsweise bei bestehender Fluchtgefahr des Täters vor.
  • Für die Kindesopfer wird geplant das Strafverfahren zu beschleunigen, um ihnen übermäßige Belastungen zu ersparen.

Qualifikationsanforderungen an die Justiz

  • Auch an die zuständigen Richter, Jugendstaatsanwälte, Verfahrensbeistände sollen Qualifikationsanforderungen für die Durchführung solcher Verfahren gestellt werden, damit sie in der Lage sind, mit den betroffenen Kindern einfühlsam umzugehen.
  • Die Fristen für die Eintragungen in die Führungszeugnisse der Täter werden verlängert.
  • Außerdem werden durch Änderungen der Kindesanhörung sichergestellt, dass das Familiengericht sich einen persönlichen Eindruck vom betroffenen Kind verschafft

Bundesjustizministerin: Massive Erhöhung des Verfolgungsdruckes

Die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht steht hinter dem Beschluss. Ihrer Ansicht nach sind ein massiver Verfolgungsdruck und verschärfte Strafen nötig, um die Täter vor Begehung solcher Taten abzuschrecken. Weiter sagt sie „Wir brauchen höchste Wachsamkeit und Sensibilität für Kinder, die gefährdet sind oder Opfer sexuellen Missbrauchs wurden.“

Anwälte, die sich mit strafrechtlichen Angelegenheiten beschäftigen, finden sie hier.

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Quellen und Links:

Hier geht es zum angesprochenen Beitrag vorheriger Woche

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2021/032521_GE_sexualisierte_Gewalt.html

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw50-pa-recht-schutz-kinder-808830#tab-830108

 

 

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