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Rechtsnews 27.02.2013 Julia Brunnengräber

Generelle Schulverweigerung wegen Ablehnung des staatlichen Lehrplans?

Nicht immer sind Eltern damit einverstanden, was Kinder im Unterricht lernen. Es kommt vor, dass Eltern wegen politischen oder religiösen Gründen den Unterrichtsstoff kritisieren. In diesem Fall waren Eltern der Meinung, ihre Kinder würden in der Schule sowohl zur Schamlosigkeit als auch dazu erzogen, eine „Gossensprache“ zu erlernen. Zudem kritisierten sie, in der Schule würden die Wesensmerkmale von Mann und Frau, die sie als gottgegeben verstehen, verwischt werden, was sie als „Gender Mainstreaming“ bezeichnen. Die Schulmaterialien weisen zudem keine wissenschaftliche Korrektheit auf, fanden sie. Vielmehr sei der Unterricht „neomarxistisch“. Aus all diesen Gründen wollten die Eltern nicht zulassen, dass ihre Kinder zur Schule gehen. Zwar meldete das Schulamt schließlich die Kinder selbst zur Schule an, jedoch erschienen sie dort nicht zum Unterricht. Ein Bußgeld wollten die Eltern deswegen nicht zahlen müssen, weshalb es zu einem Rechtstreit kam, der sich vor allem um folgende Frage drehte: Gelten solche Einwände von Seiten der Eltern?

OLG: Staatliche Erziehungsziele entscheidend

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Schulpflicht entscheidend ist. Zwar wurde das Bußgeld, das die Eltern zahlen müssen, niedriger angesetzt. Das Gericht erklärte allerdings, dass von Seiten des Kreisschulamtes kein Verstoß vorliegt. Die Eltern hatten argumentiert, ihr Grundrecht auf elterliche Erziehung werde beschnitten. Dieses Recht unterliegt aber dem Grundgesetz der Überwachung durch die staatliche Gemeinschaft ((Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz). Es steht dem Staat zu, betonte das OLG, dass er auch eigene Erziehungsziele verfolgen kann. Nehmen die Eltern diesbezüglich Mängel wahr, können sie das durch erzieherische Maßnahmen ausgleichen. Auf die Bezeichnung „neomarxistisch“ ging das Gericht nicht ein. Abschließend merkte das Gericht an, dass die Eltern ihre Kinder von einzelnen schulischen Veranstaltungen befreien können (§ 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). Eltern und deren Kinder können den Schulunterricht aber nicht generell verweigern.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Dezember 2012, Az.: 1 RBs 308/12

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