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Rechtsnews 08.04.2013 Manuela Frank

Eintragung von Gemeinschaftsmarke “BUD” für Bier

Darf die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch die Gemeinschaftsmarke “BUD” für Bier eintragen lassen? Der Europäische Gerichtshof bejahte dies mit der Begründung, dass die ursprüngliche Bezeichnung “Bud” in Österreich und Frankreich nicht in bedeutsamer Art und Weise verwendet wird.

Widerspruch gegen Eintragung der Gemeinschaftsmarke “BUD”

Laut Gemeinschaftsmarkenverordnung kann sich der Inhaber eines Kennzeichenrechts der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke widersetzen, falls dieses nicht nur lokale Bedeutung hat. Im konkreten Fall ging es um die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch, die beim Gemeinschaftsmarkenamt zwischen den Jahren 1996 und 2000 das Wort- und Bildzeichen BUD als Gemeinschaftsmarke für spezifische Waren, unter anderem für Bier, meldete. Budějovický Budvar, eine tschechische Brauerei, war mit dieser Eintragung allerdings nicht einverstanden. Sie berief sich dabei darauf, dass die Ursprungsbezeichnung “Bud” durch Abkommen in Frankreich, Portugal und Italien (Lissabonner Abkommen) bzw. in Österreich (Abkommen zwischen Österreich und damaliger Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik) geschützt ist.

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Unzureichende Nachweise

Das Gemeinschaftsmarkenamt wies alle Widersprüche der tschechischen Brauerei zurück, weil die erbrachten Nachweise bezüglich der Nutzung der Ursprungsbezeichnung “Bud” in den besagten Ländern nicht ausreichend seien. Daraufhin erhob die tschechische Brauerei Klage, woraufhin die Entscheidung des Gemeinschaftsmarkenamtes aufgehoben wurde. Dagegen legte allerdings Anheuser-Busch Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof ein, welcher das Urteil partiell aufhob. Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass eine geschützte geographische Benennung eine Eintragung einer Gemeinschaftsmarke verhindert, falls sie in bedeutsamen Ausmaß im Geschäftsverkehr in einem Großteil des betreffenden Staatsgebietes verwendet wird.

Lediglich örtliche Bedeutung des Kennzeichenrechts in Frankreich und Österreich

Weiterhin verkündete der Europäische Gerichtshof, dass kein Nachweis darauf hindeutet, dass im vorliegenden Fall das Kennzeichenrecht mehr als nur örtlich im Geschäftsverkehr bedeutsam war. Zudem stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass die meisten Rechnungen, die die tschechische Brauerei vorgelegt hat, um zu zu zeigen, dass die Benennung “Bud” in Frankreich verwendet wird, keine Berücksichtigung finden können. Sie wurden erst ausgestellt, nachdem die Eintragung der Gemeinschaftsmarke schon beantragt worden war. Die restlichen Rechnungen seien nicht ausschlaggebend, da sie lediglich aus drei französischen Städten stammen. Somit kann man lediglich von einer örtlichen Bedeutung des Kennzeichenrechts im Geschäftsverkehr in Frankreich ausgehen. Die Nachweise, die bezüglich der Verwendung in Österreich vorgelegt wurden, weisen sehr geringe Verkaufszahlen aus. Weiterhin konzentrierte sich der Verkauf des Bieres weitestgehend auf Wien, weshalb man auch in Österreich nur von einer örtlichen Bedeutung des Kennzeichenrechts sprechen kann.

Klage wird insgesamt abgewiesen

Aus diesem Grund hat der Europäische Gerichtshof die Klagen der tschechischen Brauerei im Gesamten abgewiesen. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Januar 2013; AZ: T-225/06 RENV, T-255/06 RENV, T-257/06 RENV, T-309/06 RENV

     

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