Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass eine Friedshofsurne nur in besonderen Fällen umgebettet werden darf. Der Sachverhalt 2005 gab der Kläger die Bestattung seiner verstorbenen Großmutter in Auftrag. Es handelte sich um einen Urnengrab im städtischen Friedhof Berlin-Adlershof. Der Kläger erhielt ein 20-jähriges Nutzungsrecht an diesem Urnengrab. Gegen Ende 2010 verlegte der Kläger seinen Hauptwohnsitz nach Friesland. Deshalb beantragte er beim zuständigen Friedhofsamt Treptow-Köpenick die Umbettung der Urne. Er begründete seinen Wunsch damit, dass seine Großmutter ihn am Sterbebett gebeten habe, ihr Grab zu pflegen. Zudem könne er sich die Grabpflege finanziell nicht leisten. Die Entscheidung Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Nach dem Berliner Friedhofsgesetz muss für die Umbettung eines Grabes stets ein wichtiger Grund vorliegen. Laut dem VG Berlin kann ein wichtiger Grund in diesem Fall nicht angenommen werden. Davon könnte man allenfalls ausgehen, wenn das Interesse an einer Umbettung die verfassungsrechtlich geschützte Totenruhe überwiegt. Der Umzug eines Angehörigen kann aber nur dann als ein solcher Grund angesehen werden, wenn der Besuch der Grabstätte hierdurch unzumutbar erschwert oder gar unmöglich gemacht werden würde. Da es dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht unmöglich ist, das Grab zu besuchen, ist die Entscheidung des Friedhofamtes Treptow-Köpenick rechtmäßig. Quelle:
- Pressemitteilung des VG Berlin vom 03.11.2011, Az.: VG 21 K 145.11
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Friedshofsurne darf nicht umgebettet werden erhalten
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