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Rechtsnews 11.11.2011 Manuela Frank

Freispruch nach Tötung eines schwulen Freiers aufgehoben

Im zugrundeliegenden Fall wurde ein 31-Jähriger wegen Tötung eines Freiers angeklagt. Der Beklagte verabredete sich zum Sex gegen Geld mit einem 63-jährigen Beamten in seiner Wohnung. Da sich der Freier weigerte, im Voraus zu zahlen, kam es zum Streit, in dessen Folge der Freier den Beklagten würgte. Dagegen wehrte sich der Beklagte erfolgreich. Allerdings ließ der Freier nicht von ihm ab und startet einen zweiten Angriff, woraufhin auch der Beklagte den Freier würgte. Dies tat er so lang, bis der Freier schließlich starb. Das Landgericht Berlin sprach den Angeklagten frei, da dieser aus Notwehr handelte. BGH beanstandet Urteil der Vorinstanzen Die Beurteilung des Landgerichts ist nach Meinung des Bundesgerichtshofs jedoch rechtsfehlerhaft. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Nebenkläger legte Revision ein. Der BGH hat ferner “eine Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung aufgehoben”. Konkret ging es um die Vergewaltigung eines 14-Jährigen durch den Beklagten. Am 20. Juni 2009 hat dieser den Jungen anal (sogar mit einer Flasche) vergewaltigt. Anschließend hat er dem Jungen “mit einem Messer in den Hals gestochen”. Das Landgericht Berlin sah darin einen versuchten Totschlag, billigte dem Beklagten jedoch “einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch” zu. Die Beweiswürdigung kritisierte der BGH ebenfalls. Der Fall muss demnach auf Basis der Feststellungen des BGHs neu aufgeklärt und bewertet werden. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2011; AZ: 5 StR 328/11

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