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Rechtsnews 08.11.2011 Julia Brunnengräber

Freiluftveranstaltungen: Gesamtveranstaltungsfläche als Maßstab für GEMA-Vergütungsberechnung

Musikveranstaltungen gehören üblicherweise zu Straßenfesten dazu. Beachtet werden muss dabei, dass Musik auf geistigem Eigentum basiert. Ein Musikstück kann dem jeweiligen Produzenten zugeordnet werden. Sind Produzenten, welche Musikwerke komponiert, den dazugehörigen Text gedichtet oder solche verlegt haben in der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) organisiert, sorgt diese dafür, dass deren Urheberrechte gewahrt werden. Die Nutzungsrechte werden von der GEMA geschützt, welche daher zugunsten der Urheber vergütet wird. Freiluftveranstaltungen – Wieviel Musik erreicht wieviel Fläche und wieviele Besucher? Wie aber wird die Vergütungshöhe ermittelt? Straßenfeste finden im Freien statt. Die GEMA hat jedoch die Vergütung nach einem Tarif errechnet, der für geschlossene Räume gilt und daher die gesamte Veranstaltungsfläche als Maßstab genommen. Musikveranstalter wollten erreichen, dass nur der beschallte Teil der Veranstaltungsfläche berechnet wird abzüglich des Platzes, den Besucher nicht betreten können, dürfen oder auf dem sie die entsprechende Musik nicht hören können. Als Beispiel dafür ist der Raum zu nennen, auf dem sich verschiedene Musik von verschiedenen Bühnen überlagert. Auch der Platz, auf dem Verkaufsstände stehen, kann hier beispielsweise genannt werden. Die Kläger bezogen sich auf die Bochumer Veranstaltungen “Weihnachtsmarkt”, “Gerther Sommer”, “Bochumer Westerntage” und die Münsteraner Feste “Barmen Live”, “Bottrop Live”, “Elberfelder Cocktail” und “Hammer Straße” und auf den Zeitraum zwischen 2004 und 2008. Bundesgerichtshof erklärt Gesamtveranstaltungsfläche als Maßstab für GEMA-Vergütungsberechnung  Der Bundesgerichtshof gab der angeklagten GEMA Recht und stimmte mit dieser Entscheidung den Vorinstanzen des Land- und Berufungsgerichts zu. Nicht nur die beschallte Fläche könne bei der Berechnung berücksichtigt werden. Entscheidend sei vielmehr, dass sich das Publikum ändert – Menschen kommen und gehen, gehen von einer Bühne zur anderen, hören mal diese mal jene Musik. Die Besucher bewegen sich über die Veranstaltungsfläche, können nicht einem Ort vor einer Bühne zugeordnet werden. Von der Musik einer Bühne sei zudem die ganze Veranstaltung geprägt. Hinzu kommt, dass der tatsächliche Beschallungsraum schwer zu ermitteln ist. Es können keine klaren Grenzen gezogen werden, wo der Besucher die eine Musik noch hört und wo schon die andere und wo sich beide überlagern. Das zu prüfen wäre für die GEMA eine Zumutung, befand der Bundesgerichtshof. Es ist praktikabler von der Gesamtveranstaltungsfläche auszugehen. Allerdings stellte die GEMA mittlerweile einen Tarif auf für Freiluftveranstaltungen, um solche von denen in geschlossenen Räumen abzugrenzen. Trotzdem wird auch hier die gesamte Veranstaltungsfläche ausschlaggebend sein. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 27. Oktober 2011, Az.: I ZR 125/10

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