Die Stadt Freiburg erhöhte im Mai 2011 die Vergnügungssteuer von 15 % auf 18 % der elektronisch gezählten Nettokasse. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim erklärte dies für rechtmäßig. Normenkontrollanträge von neun Spielhallenbetreibern Neun Spielhallenbetreiber stellten Normenkontrollanträge auf Erklärung der Ungültigkeit der Satzung der Stadt Freiburg (Antragsgegnerin). Die Antragsteller waren Inhaber von Spielhallen in Freiburg, in denen sie Gewinnspiele an Automaten anboten. Sie wendeten ein, dass die Erhöhung treuwidrig sei, da keine Überprüfung der Auswirkungen des Steuersatzes für die Automatenaufsteller stattgefunden habe. Zudem sei nun der Beruf des Automatenaufstellers unrentabel geworden und die erhöhte Steuer habe erdrosselnde Wirkung. VGH befindet Vergnügungssteuer für rechtmäßig Nach dem VGH haben die Gemeinden das Recht die Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer zu erheben, um so ihren Finanzbedarf zu decken. Dabei besteht keine Pflicht die Interessen der Steuerpflichtigen mit denen der Gemeinde abzuwägen. Die Berufsfreiheit der Automatenaufsteller sei durch die Erhöhung des Steuersatzes nicht verletzt, da die Ausübung des Berufes hierdurch nicht ganz oder teilweise als wirtschaftliche Grundlage der Lebensführung ausgeschlossen wird. Dies stellte das Gericht anhand von Statistiken fest, die sogar einen Anstieg der Zahl von Spielhallen, die solche Spielautomaten aufstellen, darstellten. Das Gericht sah dies als Indiz, dass in Freiburg trotz der Steuerehöhung weiterhin Spielhallen wirtschaftlich erfolgreich betrieben werden könnten. Daher liege kein Verstoß gegen die Berufsfreiheit vor und die Vergnügungssteuer i.H.v. 18 % sei rechtmäßig. Quelle:
- Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Januar 2013.
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Freiburger Vergnügungssteuer i.H.v. 18 % rechtmäßig erhalten
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