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Rechtsnews 08.02.2012 Julia Brunnengräber

Frau auf Bahnsteig ausgerutscht – Deutsche Bahn AG laut BGH verantwortlich

Der Winter birgt seine Tücken: Kälte, Schnee, Glatteis. Was dem einen eine Freude ist, ist des Anderen Leid. Auch Bahnreisende und die Deutsche Bahn Fernverkehr AG selbst müssen sich damit auseinandersetzen. Doch was genau muss die DB unternehmen, damit Bahnnutzer sicher von A nach B kommen?

Auf Bahngleis ausgerutscht – Geschädigte erhebt Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage

Eine Frau wollte eine ICE-Fernreise unternehmen, begab sich mit ihrem Ticket zum Zug, rutschte aber auf dem Bahnsteig aus. Wer ist in diesem Fall verantwortlich diesen zu räumen und mit Salz zu versehen, damit Fahrgäste nicht hinfallen? Durchaus ist auch die Gefahr gegeben, nicht nur hinzufallen, sondern auch auf die Gleise zu rutschen oder Ähnliches. Eigentümer des Bahnhofs, auf dem die Klägerin ausrutschte ist die DB Station & Service AG, die der DB Services GmbH den Auftrag erteilt hatte, für den Winterdienst zu sorgen. Die GmbH wiederum gab an, sie hätten den Dienst einem Streithelfer übertragen. Da die Klägerin trotzdem zu Schaden kam, obwohl die Schnee- und Eisräumung eigentlich geregelt war, ging sie gerichtlich vor und forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld.

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Entscheidung der Vorinstanzen

Es stellte sich die Frage, ob die Deutsche Bahn Fernverkehr AG, die DB Station & Service AG oder die DB Services GmbH anzuklagen ist. Gegen wen sollte sich das Verfahren richten? Vor dem Landgericht wandte sich die Klägerin gegen die DB Station & Service AG. Das Landgericht wies dies zurück, da die DB Services GmbH die Winterdiensträumungs-Aufgabe inne hatte. In der Berufung stellte sich heraus, dass eventuell auch die Deutsche Bahn Fernverkehr AG zur Verantwortung zu ziehen sei. Denn diese ist Vertragspartner des Reisenden und habe die Pflicht für einen sicheren Bahnsteig zu sorgen.

BGH: DB verantwortlich durch Personenförderungsvertrag

Der Bundesgerichtshof stimmt dem zu. Die DB trage die Verantwortung. Ein Fahrgast muss sicher befördert werden. Tatsächlich gehört dazu nicht nur die Fahrt im Zug inklusive sicherem Ein- und Ausstieg. Der BGH entschied, dass vielmehr auch der Zu- und Abgang dazugehört, also auch der Bahnsteig auf dem die Klägerin hinfiel. Es war laut Pressemitteilung des Bundesgerichtshof das “Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439)”, das den Fall nicht so ganz eindeutig erscheinen ließ. Durch dieses nämlich wurden Infrastruktur und Fahrbetrieb voneinander getrennt. Der BGH entschied, dass nichtsdestotrotz der Personenförderungsvertrag die DB dazu verpflichtet, auch den Bahnsteig bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Grund dafür: Der Reisende muss den Bahnsteig benutzen, will er in den Zug ein- oder aussteigen. Die DB muss sich aus diesem Grund an dem Urteil des BGH orientieren und haftet bei Verschulden gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB.  Werden Pflichten, wie es hier der Fall für den Winterdienst war, übertragen, ist auch das das eigene Verschulden der DB nach § 278 BGB. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 17. Januar 2012, Az.: X ZR 59/11

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