Rechtsnews 18.06.2015 Christian Schebitz

Filesharing: Tonträgerhersteller fordert Schadensersatz

Der Bundesgerichtshof hat am 11. Juni 2015 in drei Fällen von Filesharing Urteile gefällt und Urteile bestätigt, wonach die Beklagten zu Schadensersatz und der Erstattung von Abmahnkosten verurteilt wurden. Als Filesharing wird das Herunterladen und gleichzeitige Hochladen von Musikdateien für andere Nutzer aus dem Internet bezeichnet. Ohne das Einverständnis der Rechteinhaber ist dieses Vorgehen illegal.

Hintergrund der Urteile

Hintergrund waren die Klagen von vier führenden deutschen Tonträgerherstellerinnen, die durch ein beauftragtes Softwareunternehmen herausgefunden hatten, dass von drei IP-Adressen jeweils 2.200, 407 und 5.080 Musiktitel zum Herunterladen angeboten worden waren. Die Unternehmen verlangten Schadensersatz und Abmahnkosten im vierstelligen Bereich.

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Einwände der Beklagten

Der erste Beklagte bestritt den Vorwurf und gab an, zum Tatzeitpunkt mit seiner Familie im Urlaub gewesen zu sein und den Computer zuvor vom Stromnetz getrennt zu haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Nach der Beweisaufnahme hat es nicht geglaubt, dass der Beklagte mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit in Urlaub gewesen war.

Im zweiten Fall gestand die minderjährige Tochter der Beklagten, die Musikdateien heruntergeladen zu haben. Die Beklagte gab jedoch an, ihre Tochter über die Rechtswidrigkeit von Filesharing aufgeklärt zu haben und somit ihren Erziehungspflichten nachgekommen zu sein. Das Oberlandesgericht ist von einer Verletzungshandlung der Tochter und zudem von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen, so dass diese zur Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten verurteilt wurde.

Der dritte Beklagte bestritt die Richtigkeit der Ermittlungen durch das Softwareunternehmen und gab an, dass kein Familienmitglied über die nötigen Administratorrechte verfügt hätte. Das Oberlandesgericht hat es jedoch durch die Beweisaufnahmen als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind. Er haftet demnach für die begangenen Urheberrechtsverletzungen.

Urteile des Bundesgerichtshofes

Nach den erstinstanzlichen Urteilen des Landesgerichts Köln wurden die darauffolgenden Berufungsurteile des Oberlandesgerichts Köln nun schließlich durch den Bundesgerichtshof bestätigt. Die Tonträgerhersteller können nun Schadensersatzzahlungen und Abmahnkosten von den Beklagten fordern.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteile vom 11. Juni 2015 I ZR 75/14, I ZR 7/14, I ZR 19/14

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