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Rechtsnews 12.07.2011 Manuela Frank

Feuerwerksrakete löst Brand mit Sachschaden aus

Besonders an Silvester kommt man nicht an ihnen vorbei – an den Feuerwerksraketen. Am Himmel leuchten sie in allen möglichen Farben, doch das Spektakel kann auch seine Schattenseiten haben. Beispielsweise dann, wenn die Rakete anstatt in die Höhe zu schießen, auf dem Grundstück des Nachbarn landet und im schlimmsten Fall dort einen Brand auslöst. Genau dieser Fall ist im folgenden Rechtsstreit eingetreten. Der konkrete Rechtsfall Der Angeklagte steckte “am Abend des 1. Januar 2006” eine Feuerwerksrakete auf seinem Grundstück an. Anfangs schoss diese auch ungefähr 5 Meter in die Höhe, neigte sich dann jedoch zur Seite und bahnte sich ihren Weg durch einen ungefähr 67 – 87 Millimeter breiten Schlitz “zwischen Außenwand und Dach in eine etwa 12 m entfernte Scheune”. In dieser Scheune explodierte die Leuchtrakete schließlich, wodurch sowohl ein Feuer in der Scheune entstand als auch ein Brand des gesamten Gebäudekomplexes, der “Scheune, Getreidelager, Schweinestall, Wohnhaus, Garagen” umfasste. Die Entscheidung der Vorinstanzen Die Klägerin forderte einen Schadensersatz von 417.720,91 €. Nachdem das Landgericht Ulm die Klage abgewiesen hatte, legte die Klägerin Berufung ein, woraufhin das Oberlandesgericht Stuttgart der Klage unter Berücksichtigung “eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog)” stattgab. Das Urteil des Bundesgerichtshofs Der Angeklagte legte daraufhin erfolgreich Revision ein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Grundstücksbesitzer grundsätzlich nicht fordern kann, dass sein Nachbar keine Leuchtraketen abschießen darf. Der Unterlassungsanspruch kommt erst dann zustande, wenn sich “eine konkrete Gefahrenquelle (hier das Abdriften und Eindringen der Rakete in die Scheune) gebildet hat”, die ein Einschreiten unabdingbar macht. Stellt sich wie im vorliegenden Fall heraus, dass der Anspruch aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten “nicht rechtzeitig durchgesetzt werden” kann, so hat der Grundstückseigentum ein Anrecht auf einen Ausgleich in Form von Geld. Zudem muss für einen solchen Anspruch die Voraussetzung gelten, “dass das zu einer Gefährdung führende Verhalten auf dem Nachbargrundstück dem Bereich der konkreten Nutzung dieses Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist”. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall laut BGH jedoch nicht erfüllt, da das Anzünden einer Leuchtrakete auch abends am Neujahrstag “in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Wohnnutzung des Grundstücks stand”. Vielmehr sei dieses Verhalten Teil einer Tradition, bei der “die Wahl der Abschussstelle […] einer weit verbreiteten Übung entsprechend erfolgte”. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 18. September 2009

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