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Rechtsnews 12.11.2020 Christian Schebitz

Fersensporn als Berufskrankheit?

Ein Fersensporn ist ein knöcherner Stachel, der sich bei vielen Menschen ab 40 am Fersenknochen bildet. Fersensporne entstehen in der Regel durch andauernde Fehl- oder Überlastung des Fußes sowie bei bestimmten Fehlstellungen. Sie verursachen einen stechenden oder brennenden Schmerz. Ob ein Fersensporn als Berufserkrankung einzustufen ist, musste das Sozialgericht Karlsruhe entscheiden.

Um was ging es im konkreten Fall genau?

Im vorliegenden Fall stellte ein Mann bei seiner Berufsgenossenschaft einen Antrag auf Anerkennung seines beidseitigen Fersensporns als Berufskrankheit. Daraufhin beantragte er eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Er begründete seinen Antrag damit, dass der bei ihm vorliegende Fersensporn auf seine ausgeübte berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei. Bei dieser habe er über wiegend auf „harten Industriefußböden“ zu stehen. Er verwies außerdem auf die Broschüre “Bewegungsergonomische Gestaltung von andauernder Steharbeit”, die der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheitstechnik 2009 veröffentlichte. Die Berufsgenossenschaft entsprach seinem Antrag jedoch nicht – es kam zum Gerichtsverfahren.

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Ist ein Fersensporn eine Berufskrankheit?

Das mit dem Fall betraute Sozialgericht Karlsruhe holte zur Beurteilung des Sachverhaltes unterschiedliche Auskünfte ein. Darunter auch Informationen des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) . Das Gericht stellte fest, dass Fersensporne nicht als Berufskrankheit eingestuft werden können. Als Begründung nannten die zuständigen Richter, dass Fersensporne nicht zu den in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführten Erkrankungen zählen. Auch ist nach Ansicht des Gerichts keine Einstufung von Fersenspornen als berufsbedingte Sehnenerkrankung möglich, da das Krankheitsbild in diesem Fall ein anderes ist. Weil des Weiteren auch keine neueren Erkenntnisse der Medizin vorliegen, die eine Einstufung von Fersenspornen als Berufskrankheit rechtfertigen, wies das Sozialgericht Karlsruhe die Klage des betroffenen Mannes ab.

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