Im zugrundeliegenden Fall musste der Bundesgerichtshof “über den Schutzumfang der für Schokoladenprodukte eingetragenen Marke “Kinder”” in zwei Fällen entscheiden. Geklagt hatte der Süßwarenhersteller Ferrero, welcher Inhaber “mehrerer graphisch gestalteter, teilweise farbiger Marken mit dem Wortbestandteil “Kinder”” ist. Erster Fall: Haribo Im ersten Fall forderte Ferrero von Haribo eine Unterlassung, da dieser Waren unter der Bezeichnung “Kinder Kram” anbot. Eine Verletzung der Marke “Kinder” konnte das Oberlandesgericht Köln nicht feststellen. Diese Klageabweisung wurde durch den BGH bestätigt, da es einerseits an der Zeichenähnlichkeit fehle. Zweiter Fall: Milchdessert Im zweiten Fall klagte Ferrero den Hersteller von Molkereiprodukten an, da dieser vorhatte, ein Milchdessert mit der Marke “Kinderzeit” zu vertreiben. Mit der Klage sollte ein Verbot erwirkt werden, wonach es dem Hersteller nicht zu erlauben sei, diese Bezeichnung für Verpackungen oder Werbemaßnahmen zu verwenden. Die erste Instanz entschied zu Gunsten der Klägerin, das Oberlandesgericht wies die Klage jedoch ab. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung, da es auch hier an der erforderlichen Zeichenähnlichkeit fehle. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2007
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