Rechtsnews 28.11.2007 Christian Schebitz

Fanvideo-Hatz – das Problem der Rundfunk-Definition

Ein Fußballfan nimmt mit einer kleinen digitalen Kamera wackelige Bilder eines Fußbalspiels in der Kreisliga auf. Die aufgenommenen Bilder sind klein und verpixelt und zeigen Szenen eines Spiels, das vermutlich auf keinem Fernsehsender der Welt gezeigt werden würde. Unbedenklich scheint es, diese Bilder im Internet auf einer Fanseite zu veröffentlichen und anderen Fans zugänglich zumachen. Doch das ist falsch, wie ein Artikel auf Spiegel Online zeigt. Sportverbände und Ligen gehen danach regelrecht auf eine “Fanvideo-Hatz”, um ihre Rechte durch zusetzen. Doch die Frage lautet, was hier Recht ist. “Wem gehört ein öffentliches Ereignis?” fragt der Spiegel-Artikel. Tatsächlich liegt des Pudelskern – derzeit – an einer anderen Stelle. Die Frage lautet, welche Kommunikationsangebote zu Rundfunk zählen. Hieße es in der Antwort, dass veröffentliche Privataufnahmen im Internet als Rundfunkangebote gelten, dann müssten Übertragungsrechte wie bei den “großen” Fernsehsendern auch vertraglich erkauft werden. Doch das Internet lässt sich hier einmal mehr nicht in bestehende Kategorien pressen und es erscheint nicht klar, wie geltendes Recht hier anzuwenden ist. Einen ersten Schritt versuchte die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), in dem sie audiovisuelle Angebote im Internet als zulassungsbedürftig erklärt, die von mehr als 500 Benutzern gleichzeitig abgerufen werden können. Maßstab ist hier die technische Möglichkeit des Servers. Ein Podcast oder Vlog, dessen Server-Kapazitäten ausreichen, würde demnach als Rundfunk gelten. Ein Schritt mag damit getan sein, die Grauzone Internet jedoch wird sich so kaum fassen lassen. Uns interessiert an dieser Stelle Ihre Meinung. Diskutieren Sie mit uns über die Probleme und mögliche Lösungen dieses Rechtsgebiets in Kommentaren und Leserzuschriften an die Redaktion. *(Update) Wie ich eben sehe, hat der Telemedicus ebenfalls das Thema aufgegriffen. Hier werden die rechtlichen Hintergründe beleuchtet, aus denen die Übertragungsrechte der Vereine abgeleitet werden und welche Unterschiede es zwischen den einzelnen Ligen geben kann. Wie immer ein lesenswerter Artikel. Quellen und Links

  • Spiegel Online – “Sportveranstalter auf Fanvideo-Hatz”
  • Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich – zum Regulierungsbedarf von internetbasierten Rundfunkangeboten
  • Telemedicus – “Fußball im Wettbewerbsrecht”

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