Rechtsnews 23.09.2016 Emil Kahlmann

Fan haftet für DFB-Strafe gegen seinen Verein

Der Bundesgerichtshof hat am gestrigen Donnerstag ein für Fußballanhänger bundesweit wegweisendes Urteil gefällt. In dem vor dem BGH verhandelten Fall stand dabei vor allem eine Frage im Zentrum: Dürfen Fußballvereine, die vom DFB aufgrund des regelwidrigen Verhaltens ihrer Fans mit Geldstrafen belegt wurden, diese Strafzahlungen von den Fans einfordern?

Knallkörper im Stadion als Ausgangspunkt des Verfahrens

Bei einer Partie in der zweiten Bundesliga zwischen den Mannschaften des 1. FC Köln und des SC Paderborn 07 im Februar 2014 hatte ein Anhänger des FC Köln vom Oberrang einer Stadiontribüne aus einen Knallkörper auf den Unterrang geworfen. Dort explodierte der Knallkörper, der wegen seiner Inhaltsstoffe dem Sprengstoffgesetz unterfiel und verletzte sieben andere Personen. Aufgrund dieses Vorfalls sowie einiger weiterer vorangegangener Zwischenfälle, an denen Fans des 1. FC Köln beteiligt waren, verhängte der Deutsche Fußballbund (DFB) eine Strafe gegen den Verein. Dieser musste eine Strafe in Höhe von 50.000 € bezahlen und weitere 30.000 € für Projekte zur Gewaltprävention bereitstellen.

Fußballverein verklagt seinen Fan 

Der 1. FC Köln klagte daraufhin gegen seinen böllerwerfenden Anhänger und verlangte einen Teil der von ihm gezahlten Strafsumme von dem Fan zurück. In erster Instanz entsprach das Landgericht Köln dem Begehren des Vereins. Nachdem der Fan des Vereins gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hatte, urteilte das Oberlandesgericht Köln dann in seinem Sinne. Zwar sei das Zünden des Knallkörpers ein Verstoß gegen die Stadionordnung gewesen, so die Richter des OLG Köln. Es sei jedoch Aufgabe des Vereins gewesen, das Zünden des Knallkörpers von vornherein durch geeignete Eingangskontrollen im Stadion zu unterbinden.

BGH bestätigt Haftung für Zuschauer

Der BGH verwarf nun jedoch das Urteil des OLG Köln. Er entschied, dass jeder Zuschauer die Pflicht hat, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Verstößt er gegen diese Pflicht, etwa weil er einen Knallkörper zündet und wirft, so hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften – auch für Verbandsstrafen gegen „seinen“ Verein. Der Fall wurde durch den BGH an das OLG Köln zurückverwiesen, damit dort die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche konkret überprüft werden.
Mit dem gestrigen Urteil hat der BGH eine Grundlage für weitere erfolgreiche Vereinsklagen gegen Fußballfans gelegt. Immer wieder kommt es nämlich nach Ausschreitungen von Fußballfans zur Verhängung von Verbandsstrafen gegen die Vereine. Die so entstehenden schmerzlichen finanziellen Einschnitte könnten Vereine in Zukunft zumindest teilweise auf Fans umlegen.
Quellen:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16 –
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.12.2015 – 7 U 54/15 –
Landgericht Köln, Urteil vom 08.04.2015 – 7 O 231/14 –

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