Rechtsnews 14.11.2011 Simon Wolpert

Fall “perlentaucher.de”

Das Oberlandesgericht hatte über die Frage zu entscheiden, wann verkürzte Wiedergaben von Buchrezensionen urheberrechtlich zulässig sind. Der Sachverhalt Die Kläger sind Verleger namhafter Tageszeitungen. Die Beklagte betreibt die Webseite www.perlentaucher.de, auf der sie Bücher empfiehlt und Buchrezensionen veröffentlicht. Dabei werden auch komprimierte Fassungen von Rezensionen der durch die Kläger verlegten Zeitungen veröffentlicht. Bei diesen komprimierten Fassungen werden Zitate und einzelne Passagen der Vorlage verwendet. Die Kläger halten diese sog. “Abstracts” für unzulässig und fordern ein generelles Verbot, diese zu veröffentlichen. Nach Ansicht der Kläger verletzen die Abstracts wegen des Kopierens von Textpassagen aus dem Originaltext ihre Urheberrechte. Die Klage in erster Instanz wurde vom zuständigen Landgericht abgewiesen. Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht wurde zunächst vollständig zurückgewiesen. Der BGH entschied in der Revision, dass die Kläger ein generelles Verbot für die Verwendung ihrer Buchrezensionen nicht verlangen können, da es durchaus zulässig ist, Texte zusammenzufassen und dann selbst zu verwerten. Die Urheberrechte der Kläger können aber im Einzelfall durchaus verletzt sein. Das Oberlandesgericht wurde daraufhin angewiesen, einzelne Abstracts auf Urheberrechtsverletzungen durch die Beklagte zu prüfen. Die Entscheidung Das Oberlandesgericht Frankfurt kam nun zu dem Ergebnis, dass einige Perlentaucher-Kritiken das Urheberrecht der Kläger verletzen. Diese Abstracts wurden größtenteils nicht selbst geschrieben. Viel mehr wurden einfach einzelne, besonders aussagekräftige Passagen der Originalrezension übernommen und einige Sätze ausgelassen. Diese Abstracts sind daher unzulässige unfreie Bearbeitungen i.S.d. Urhebergesetzes und bedürfen der Einwilligung der Kläger. Das Urteil schafft also keine Klarheit. Es muss immer das einzelne Abstract daraufhin geprüft werden, ob die Bearbeitung “frei” oder “unfrei” im Sinne des Urhebergesetzes ist.   Quelle:

  • Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt, Az.: 11 U 75/06 und 11 U 76/06

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