Rechtsnews 17.11.2011 Simon Wolpert

Facebook-Abmahnungen durch das ULD

In einer Pressemitteilung vom 19.08.2011 forderte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) alle Stellen in Schleswig-Holstein auf, ihre Fanpages auf Facebook zu löschen und auf ihren Webseiten sämtliche Social-Plugins wie den “Gefällt mir”-Button zu entfernen. Nach einer technischen und rechtlichen Analyse kam das ULD zu dem Schluss, dass diese Angebote gegen deutsches Recht, konkret das Telemediengesetz (TMG), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holsteins (LDSG) verstoßen. Durch Nutzung der Dienste kommt es zu einer sogenannten Reichweitenanalyse, konkret werden Verkehrs- und Inhaltsdaten an den Betreiber in die USA gesendet. Auch muss damit gerechnet werden, dass schon nach einmaliger Nutzung eines Facebook-Accounts oder eines Plugins der User 2 Jahre lang getrackt wird. Bei Facebook-Mitgliedern wird sogar eine personifizierte Profilbildung vorgenommen.  Da diese Abläufe eindeutig gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht verstoßen, erwartet das ULD von allen Schleswig-Holsteinischen Stellen, dass diese umgehend die Datenweitergabe an Facebook einstellen. Die Frist zur Deaktivierung der Dienste lief bis September 2011. Das ULD erwähnte in der Pressemitteilung auch explizit, dass Unternehmen ihre datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nicht auf Facebook oder die Nutzerinnen und Nutzer abschieben können. In einer Pressemitteilung vom 04.11.2011 nahm die ULD nun zu ihrem bisher eher mäßigen Erfolg mit den Facebook-Abmahnungen Stellung. Anfang Oktober 2011 (also nach Verstreichen der Frist zur Deaktivierung der Facebook-Dienste) forderte die ULD private und öffentliche Stellen in Schleswig-Holstein auf, die Nutzung sämtlicher Facebook-Angebote einzustellen. Allerdings deaktivierte von 15 angeschriebenen (7 öffentliche und 8 private) nur eine Stelle ihre Fanpage. Daraufhin forderte die ULD eine Stellungnahme der Stellen, die auf Facebook weiterhin online sind. Die eingeforderte Stellungnahme gaben aber bisher nur drei öffentliche und drei private Stellen ab. Darunter waren auch die Staatskanzlei Schleswig-Holstein und die Industrie- und Handelskammer. Das ULD verwies in der Pressemitteilung darauf, dass die Stellen, die weiterhin eine Facebook-Fanpage betreiben, ihre Auskunftspflicht verletzen, was einen eigenständigen Rechtsverstoß nach dem Datenschutzrecht darstellt. Nun hat das ULD gegenüber sechs öffentlichen Stellen eine Beanstandung nach § 42 Abs. 2 LDSG ausgesprochen. Eine Beseitigungsanordnung nach § 38 Abs. 5 BDSG wurde gegen drei private Stellen erlassen, im Falle der Nichtbefolgung drohte das ULD ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € an. Gegen diese Beseitigungsanordnung kann binnen eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Sollte der Widerspruch vom ULD zurückgewiesen werden, so ist es möglich, Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht in Schleswig zu erheben. Das ULD stört vor allem, dass es Nutzern des sozialen Netzwerks nicht möglich ist, Widerspruch gegen die Analyse ihres Surfverhaltens einzulegen. Gemäß § 15 Abs. 3 TMG ist dies nach deutschem Recht erforderlich. Quelle:

  • Pressemitteilungen des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein vom 19.08 und 04.11.2011

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