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Rechtsnews 31.01.2013 Julia Brunnengräber

Welche Fristen gelten für Ausgleichszahlungen bei Flugannullierung?

Kommt es wegen Flugannullierungen zu Ausgleichsleistungen, die Reisenden zukommen, dann sind hierzu Fristen einzuhalten. Welche Fristen gelten hierbei aber? Wann fordert ein Fluggast eine Ausgleichsleistung zu spät? Nach welchen Fristen kann er sich richten?

Fluggast verlangt nach drei Jahren Schadensersatz wegen Flugannulierung

Ein Fluggast hatte ein Ticket erworben, wofür aber der Flug annulliert wurde und er einen Tag später fliegen musste. Drei Jahre danach reichte er dagegen Klage vor einem spanischen Gericht ein. 2990 Euro forderte er. War das zu spät? Die Fluggesellschaft argumentierte, dass er eine zweijährige Frist hätte einhalten müssen und dass dies so in den Übereinkünften von Montreal und Warschau festgelegt sei. Diese Frist sei um, weswegen er nun keinen Schadensersatz mehr fordern könne. Das spanische Gericht befragte zu diesem Sachverhalt den EuGH. Die Frage, um die es ging, war: Muss das spanische Gericht sich nach den Fristen richten, wie sie im Unionsrecht festgelegt sind, oder nach den Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten?

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EuGH: Rechtliche Grundlagen der Mitgliedstaaten sind heranzuziehen

Der EuGH entschied, „dass sich die Frist für die Erhebung von Klagen auf Zahlung der im Unionsrecht für die Annullierung von Flügen vorgesehenen Ausgleichsleistung nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstatten über die Klageverjährung bestimmt“. Es bestehe eine „Ermangelung einer entsprechenden unionsrechtlichen Regelung“, weswegen auf innerstaatliche Rechtsordnungen zurückgegriffen werden muss. Quelle:

  • Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. November 2012, Az.: C-139/11

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