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Rechtsnews 05.12.2012 Julia Brunnengräber

Urteil zu Fluggastrechten

Das Problem ist Fluggästen bekannt: Sie fliegen von einem Ort zum anderen, müssen aber zwischendurch umsteigen. Ist die Umsteigezeit zwischen den Flügen knapp, kann das schon einmal zur Nervosität führen. Ist der erste Flieger verspätet und wird dadurch die Umsteigezeit noch knapper, kann es sogar sein, dass der zweite Flug vom Fluggast gar nicht mehr erreicht werden und er nicht umsteigen kann. Es kann aber auch sein, dass die Zeit zwar knapp ist, der Fluggast doch noch rechtzeitig am zweiten Flugsteig ist und trotzdem nicht mehr mitfliegen darf, weil seine Bordkarte bereits anderweitig vergeben wurde. Der EuGH urteilte dazu, ob dem Fluggast in solchen Fällen Ausgleichsleistungen wegen Nichtbeförderung zukommen sollen oder nicht.

Iberia annuliert Bordkarten von Fluggästen

In oben geschildeter Situation befand sich ein Paar, dessen erster Flug um 1 Stunde und 25 Minuten verspätet war. Ihre Tickets galten für die Fluggesellschaft Iberia, die aber aufgrund der Verspätungszeit des ersten Fliegers davon ausging, dass der zweite Flieger von dem Paar versäumt werden würde, weswegen sie die Bordkarten des Paares für den zweiten Flug annulierte. Doch trotz der Verspätung gelang es dem Paar doch noch rechtzeitig am Flugsteig des zweiten Fluges zu erscheinen und wollte, als der letzte Aufruf zum Einsteigen erfolgte, diesem nachkommen. Zurückgehalten wurden sie jedoch von Iberia, die sie darauf aufmerksam machte, ihre Bordkarten seien annuliert worden. Andere Fluggäste hatten bereits ihre Plätze eingenommen, der Flieger war voll besetzt und das Paar dementsprechend ohne Flug zu ihrem Ziel, wohin sie ihr Gepäck geschickt hatten. Die Folge: Sie warteten 27 Stunden lang – bis zum nächsten Tag – auf einen anderen Flug. Das spanische Paar ging infolgedessen vor spanischen Gerichten gegen Iberia vor und forderte Ausgleichszahlungen in Höhe von je 600 Euro. Laut Verordnung ist das so vorgesehen, wenn Flüge außergemeinschaftlich sind und mehr als 3500 Kilometer Entfernung der Flüge vorliegt. Iberia setzte sich zur Wehr und argumentierte, es liege keine Nichtbeförderung vor, auch wenn der Anschlussflug versäumt worden war. Der Gerichtshof entschied nach Anfrage des nationalen Gerichts über den Nichtbeförderungsbegriff.

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EuGH: Nichtbeförderung aus betrieblichen Gründen nicht gerechtfertigt

Der EuGH urteilte, Nichtbeförderung liege nicht nur bei Überbuchung vor, sondern auch wenn andere betriebliche Gründe vorliegen. Ein hohes Schutzniveau der Fluggäste solle gewährleistet sein, betonte der EuGH. In einigen Fällen kann es gerechtfertigt sein, wenn Fluggäste nicht befördert werden, zum Beispiel, wenn Reiseunterlagen unzureichend sind, wenn die allgemeine oder betriebliche Sicherheit gefährdet ist oder aus gesundheitlichen Gründen. In diesem Fall jedoch, sei es nicht den Fluggästen zuzurechnen, dass sie nicht befördert worden sind. Vielmehr hatte entweder Iberia sich geirrt, indem sie angenommen hatte, die Fluggäste könnten den zweiten Flug nicht erreichen oder die erste Verspätung sei von ihnen zu vertreten. Es ist nicht gerechtfertigt, Fluggäste aus betrieblichen Gründen nicht zu befördern, schloss der EuGH. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Oktober 2012, Az.: C-321/11

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